BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen V ZR 141/20
Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde des Notars
Tenor
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars B G in B vom 6. September 2011 - Ur.Nr.33320/2011 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Es besteht derzeit kein Anlass, im Wege einer Anordnung nach § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen. Bei dem jetzigen Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens - das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts ist noch nicht einmal erstellt - droht der Klägerin bis zu der für Anfang Juli 2021 vorgesehenen Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde kein endgültiger Rechtsverlust. Sollte die Revision zugelassen werden, kann die Zwangsvollstreckung immer noch einstweilen eingestellt werden. Bis dahin überwiegt das Interesse der Beklagten an einem zügigen Fortgang der Vollstreckung jedenfalls so lange, wie ein Versteigerungstermin nicht unmittelbar bevorsteht.