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BGH - Entscheidung vom 20.05.2021

III ZB 19/21

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen III ZB 19/21

DRsp Nr. 2021/10309

Zurückweisung der als Gegenvorstellung zu wertenden Eingabe eines Antragstellers

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 15. April 2021 aus; die in dem Schreiben genannte Beschwerde wäre offensichtlich nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Begründung des Beschlusses, auf die die Gegenvorstellung nicht eingeht, ist nichts hinzuzufügen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 59/21