BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 98/20
Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten - 5. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2020 einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil innerhalb der bis zum 2. Dezember 2020 laufenden Rechtsmittelfrist weder ein entsprechender Antrag gestellt noch konkrete vergebliche Bemühungen, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, dargelegt wurden.
Unter diesen Umständen geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er nicht auf einer Senatsentscheidung über seine von ihm persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde besteht, die allein in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte.
Vorsorglich wird der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass in seinen die Justizvollzugsanstalt bzw. die Strafvollstreckung betreffenden Angelegenheiten von Seiten des Bundesgerichtshofs nichts für ihn veranlasst werden kann.