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BGH - Entscheidung vom 09.02.2021

X ARZ 23/21

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen X ARZ 23/21

DRsp Nr. 2021/3886

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

Tenor

Die Sache wird zur erneuten Zuständigkeitsbestimmung an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Der Kläger hat seine Forderung zunächst durch Mahnbescheid geltend gemacht. Im Mahnantrag hat er angegeben, die Beklagte wohne in Baden-Baden. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 1. Dezember 2017 in Kaiserslautern zugestellt.

Das Mahngericht gab die Sache nach Widerspruch an das im Mahnantrag als zuständig bezeichnete Landgericht Baden-Baden ab. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen in Kaiserslautern und Offenbach wurde die Anspruchsbegründung der Beklagten in Ellingen zugestellt.

Auf Antrag des Klägers erklärte sich das Landgericht Baden-Baden für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das für Ellingen zuständige Landgericht Ansbach. Dieses erklärte sich ebenfalls für unzuständig und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Baden-Baden, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Akteneingangs noch nicht in Ellingen gemeldet gewesen sei. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmte das Landgericht Ansbach als zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Baden-Baden bindend sei.

Das Landgericht Ansbach erklärte sich erneut für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt, weil die Beklagte nach ihrem Wegzug aus Kaiserslautern zunächst in Offenbach und später in Rodgau gemeldet gewesen und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe nur hinsichtlich der nicht gegebenen Zuständigkeit des Landgerichts Baden-Baden bindend sei.

Das Landgericht Darmstadt hat die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es ist der Auffassung, das Landgericht Ansbach sei aufgrund der Bestimmung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig geworden.

II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich mit dem Landgericht Darmstadt nunmehr das dritte Gericht für unzuständig erklärt hat.

Obwohl die beteiligten Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehören, ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Dieses Gericht ist im Streitfall das Oberlandesgericht Karlsruhe, weil das Landgericht Baden-Baden zuerst mit der Sache befasst war. Dass die beiden Gerichte, die sich zuletzt für unzuständig erklärt haben, nicht zum Bezirk dieses Oberlandesgerichts gehören, ist unerheblich. Das zuerst mit der Sache befasste Gericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO ist auch im Falle einer mehrfachen Verweisung dasjenige, bei dem der Rechtsstreit zuerst anhängig war.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/20