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BGH - Entscheidung vom 06.04.2021

IX ZB 56/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen IX ZB 56/20

DRsp Nr. 2021/7662

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Gegen den von dem Beklagten angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht verworfen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der - ihrerseits bereits nicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO eröffneten - Beschwerde ist nicht zugelassen worden und die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 151/19
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 27/20