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BGH - Entscheidung vom 02.02.2021

5 StR 508/20

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 5 StR 508/20

DRsp Nr. 2021/3193

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2021 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Januar 2021 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Kiel, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 545 Js 25185/17