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BGH - Entscheidung vom 10.02.2021

XI ZB 27/20

Normen:
KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XI ZB 27/20

DRsp Nr. 2021/5474

Veranlassung der Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur Bekanntmachung im Klageregister

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die C. mbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2020 (24 Kap 1/19) ist beim Bundesgerichtshof ( XI ZB 27/20) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 13. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 13. November 2020 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die C. mbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 116/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Kap 1/19