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BGH - Entscheidung vom 01.02.2021

XI ZB 29/20

Normen:
KapMuG § 20 Abs. 3 S. 1
KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen XI ZB 29/20

DRsp Nr. 2021/4138

Veranlassung der Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2020 (13 Kap 21/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 29/20) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 20 Abs. 3 S. 1; KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 11. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 22. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 15. Dezember 2020 eingegangen.

II.

Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG ). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 OH 2/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 21/19