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BGH - Entscheidung vom 25.02.2021

III ZB 72/20

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III ZB 72/20

DRsp Nr. 2021/6146

Unzulässiger Antrag auf Ablehnung gegen Besetzung des Gerichts wegen Befangenheit

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen werden als unzulässig verworfen.

Seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 hat der Senat in der vorgenannten Besetzung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vom Antragsteller beabsichtigtes unstatthaftes Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts abgelehnt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 hat der Antragsteller - unter erneuter Beantragung von Prozesskostenhilfe - Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben und die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von der unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention , insbesondere den Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren mit einer öffentlichen Anhörung unter Abwägung der Rechtsstandpunkte, "ostentativ missachtet" hätten.

II.

1. Der vom Antragsteller angebrachte Befangenheitsantrag ist - worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN) - bereits unzulässig, da die Antragsbegründung völlig ungeeignet ist, auch nur die Möglichkeit einer Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache aufzuzeigen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN). Die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der Richter kommt damit als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66 und 67/20, juris Rn. 6). Dasselbe gilt für behauptete Verfahrensverstöße oder rechtsfehlerhafte Entscheidungen, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass sie gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO , 33. Aufl., § 42 Rn. 28 mwN). Unter anderem im Hinblick darauf, dass gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen, hat der Antragsteller dies nicht ansatzweise dargelegt.

2. Die - unbedingt - erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls schon unzulässig, da der Antragsteller kein konkretes entscheidungserhebliches Vorbringen aufzeigt, dass der Senat gehörswidrig übergangen haben soll, sondern sich auf die Aufzählung von Vorschriften und abstrakter juristischer Begriffe beschränkt.

3. Sein erneuter Prozesskostenhilfeantrag ist aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.

4. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Vorinstanz: LG München I, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12494/20
Vorinstanz: OLG München, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 1419/20
Vorinstanz: OLG München, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 1461/20