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BGH - Entscheidung vom 20.01.2021

2 StR 342/20

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 2 StR 342/20

DRsp Nr. 2021/2657

Unzulässige Anhörungsrüge mangels der erforderlichen Begründung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Dezember 2020 die Revisionen des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen erhebt der Verurteilte „Rüge, ggf Gehörsrüge“.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil es ihr an der erforderlichen Begründung fehlt (§ 356a Satz 2 StPO ). Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu der der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revisionen der Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3490 Js 223157/19 Ks 13/19