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BGH - Entscheidung vom 11.03.2021

1 StR 465/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 465/20

DRsp Nr. 2021/5108

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Januar 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021.

Die Rüge ist unbegründet, weil der Beschluss vom 23. Dezember 2020 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt. Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich in jeder Hinsicht - auch tatsächlich - gegen die nach § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB anzuordnende und angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu verteidigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6059 Js 10269/10