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BGH - Entscheidung vom 11.03.2021

III ZB 63/20

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen III ZB 63/20

DRsp Nr. 2021/9394

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

1. Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 2021 als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 aus. Die Antragstellerin macht geltend, Verfahrensfehler der Vorinstanz "hinreichend benannt" zu haben und verweist auf § 321a ZPO .

2. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das in der Begründung der Eingabe erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt. Dieses ist allerdings aus den in dem Beschluss eingehend dargelegten Gründen unerheblich, weil mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eine Überprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2020 nicht erfolgen kann.

3. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Vorinstanz: LG Verden, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/20
Vorinstanz: OLG Celle, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 43/20