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BGH - Entscheidung vom 16.02.2021

5 StR 453/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 5 StR 453/20

DRsp Nr. 2021/3961

Sexueller Missbrauch eines Kindes in 36 Fällen und schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in 28 Fällen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Mai 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Urteilstenor ist auf Antrag des Generalbundesanwalts dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Ihm waren in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. März 2019 insgesamt 220 Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt worden, so dass - nachdem sich das Landgericht unter Ausschöpfung der Kognitionspflicht lediglich von 64 Taten überzeugen konnte - in den verbleibenden Fällen auf Freispruch zu erkennen war (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 63. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN).

2. Zu der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO zurückgewiesen, bemerkt der Senat ergänzend:

Im Ergebnis zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Rüge auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht durchdringt. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass nicht ersichtlich ist, warum sich die Strafkammer zur Vernehmung des Zeugen B. hätte gedrängt sehen müssen, da dieser auch nach dem Revisionsvorbringen allenfalls mittelbar und vom Hörensagen etwas zu dem eigentlichen Beweisthema aussagen konnte und das Landgericht die unmittelbare Zeugin, die Ehefrau des Angeklagten, bereits vernommen hatte.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Js 186/17 3 KLs 6/19 302 AR 36/20