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BGH - Entscheidung vom 19.01.2021

5 StR 539/20

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a S. 2

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 5 StR 539/20

DRsp Nr. 2021/2598

Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. August 2020 um die Feststellung ergänzt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Zu Recht und in zulässiger Weise rügt die Revision, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht kompensiert hat. Dem Revisionsvorbringen ist ein Umfang der Verzögerung von insgesamt einem Jahr und vier Monaten zu entnehmen, also vier Monate mehr als bereits im Urteil beschrieben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO stellt der Senat fest, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Angesichts der konkreten Umstände des Falls sieht der Senat diese Kompensation als ausreichend an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 mwN).

Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 59847/17