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BGH - Entscheidung vom 09.02.2021

3 StR 494/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 78 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 3 StR 494/20

DRsp Nr. 2021/4442

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Verfolgungsverjährung einer einzelnen Straftat im Rahmen von tateinheitlichen begangenen mehreren Straftaten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 78 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 224 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 , Abs. 4 StGB ). Tattag war der 2. April 2007. Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB ), war die Erhebung der Anklage am 27. Dezember 2019. Die tateinheitliche Begehung einer nichtverjährten Gesetzesverletzung steht der Verjährung der gefährlichen Körperverletzung nicht entgegen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04 -, juris Rn. 10).

Die Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer ohne die Annahme einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Erfüllung dieses Straftatbestandes hat die Kammer nicht zuungunsten des Angeklagten gewertet [...]."

Dem tritt der Senat bei. Auch im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am 8. Januar 2019 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ; Bl. 193 Bd. III d.A.) war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 591 Js 5/19 31 KLs 35/19