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BGH - Entscheidung vom 01.04.2021

III ZB 4/21

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 01.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 4/21

DRsp Nr. 2021/7866

Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2021 - 18 W 1317/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO " gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin beim Oberlandesgericht das (weitere) Rechtsmittel des Antragstellers gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen.

II.

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus.

Die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Denn die Revision findet nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile und Zurückweisungsbeschlüsse statt (§ 542 Abs. 1 ZPO , § 522 Abs. 4 ZPO ).

2. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

3. Darauf ist der Antragsteller - auch in anderen Verfahren - mittlerweile wiederholt hingewiesen worden. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Vorinstanz: LG München I, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10595/20
Vorinstanz: OLG München, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 1317/20