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BGH - Entscheidung vom 26.01.2021

EnVR 28/19

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen EnVR 28/19

DRsp Nr. 2021/3697

Herabsetzen des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 9. November 2020 von 4.128.748 € auf 3.401.056 € herabgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 GKG auf 3.401.056 € herabzusetzen. Der vom Senat festgesetzte Betrag von 4.128.748 € entspricht dem vom Beschwerdegericht festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens. Den Streitpunkt der Bestimmung der Eigenkapitalzinsen für den Kapitalkostenaufschlag, auf den ein Teilbetrag von 727.692 € des Beschwerdewerts entfällt, hat die Antragstellerin indes mit der Rechtsbeschwerde nicht weiterverfolgt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 123/17 (V)