BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen X ZR 14/20
Gewährung von Akteneinsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens
Tenor
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren.
Die von der Klägerin zu 2 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, hat der Senat bereits in zwei Beschlüssen vom 18. Juni und 11. August 2020 als nicht durchgreifend beurteilt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Klägerin zu 2 nicht auf.