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BGH - Entscheidung vom 12.01.2021

X ZR 11/19

Normen:
PatG § 99 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen X ZR 11/19

DRsp Nr. 2021/3409

Gewährung der Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (6 Ni 38/16 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG ). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441 , 442 - Akteneinsicht IX). Dies gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.

Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441 , 442 - Akteneinsicht IX). Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im Verletzungsprozess der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/06, GRUR 2007, 815 Rn. 3 - Akteneinsicht XVIII).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr bezeichneten Unterlagen nicht hinreichend dargetan.

Hinsichtlich der Verletzungsklage der Beklagten gegen die Klägerin (NK1) zeigt diese nicht auf, dass darin vertrauliche Informationen über ihre geschäftlichen Verhältnisse enthalten sind. Nichts anderes gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Beklagten und einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen (NK9).

Vorinstanz: BPatG, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ni 38/16 (EP)