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BGH - Entscheidung vom 20.01.2021

III ZR 127/19

Normen:
ZPO § 2

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen III ZR 127/19

DRsp Nr. 2021/5619

Festsetzung des Streitwerts für den Revisionsrechtszug ohne Berücksichtigung der im Vorbescheid titulierten Kosten des Vorverfahrens

Tenor

Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 385,85 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 2 ;

Gründe

Der Kläger wird durch den vom Amtsgericht nur teilweise aufgehobenen Vorbescheid (§ 35 Satz 1 BJagdG ) in der Hauptsache noch in Höhe von 385,85 € beschwert.

Die im Vorbescheid titulierten Kosten des Vorverfahrens erhöhen den Streitwert nicht. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 92). Zu den Prozesskosten rechnen grundsätzlich auch die Kosten eines Vorverfahrens als "Vorbereitungskosten" (vgl. Senat, Urteil vom 2. April 1981 - III ZR 131/79, WM 1981, 722 , 724; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6), über die unter Anwendung der §§ 91 ff ZPO zu entscheiden ist (Senat, aaO) und die alsdann im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff ZPO geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). So ist es auch hier vorgesehen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 AVBayJG ; Leonhardt, Jagdrecht [Stand: August 2019], § 29 AVBayJG Erl. 5).

Vorinstanz: AG Gemünden, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 25/18
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 507/19