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BGH - Entscheidung vom 20.01.2021

IV ZR 294/19

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen IV ZR 294/19

DRsp Nr. 2021/2429

Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens erster und zweiter Instanz in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen auf 12.341,58 € festgesetzt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.797,56 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

I. Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz beträgt 12.341,58 €. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Neben dem Klageantrag zu 2, der auf Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 6.530,28 € gerichtet ist, erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 erfolgten Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag. Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Rechtsstreits zum 29. Dezember 2016 wirken daher nur 2,5 Jahre streitwerterhöhend, da das erste Jahr (2017) noch vom Zahlungsantrag umfasst ist. Der Wert erhöht sich damit um 5.811,30 € (30 Monate x 193,71 € [Erhöhungsbeträge von 79 € + 98 € + 16,71 €]).

II. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 5.797,56 €, da sich die von der Revision angegriffenen Urteilsaussprüche zur Rückzahlung von Prämienanteilen in dieser Höhe und zur Feststellung auf denselben Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 beziehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 305/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 127/18