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BGH - Entscheidung vom 25.02.2021

I ZB 74/20

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen I ZB 74/20

DRsp Nr. 2021/4877

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021103699 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die als Rechtsbe1 schwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 ( 6 W 54/18) zu wertende Beschwerde der Antragstellerin auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103699 erhoben worden.

Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 wendet sich die Antragstellerin 2 unter anderem gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) Erinnerung der Antragstellerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5).

2. Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten - Kostenansatz erhebt die Antragstellerin nicht. Soweit ihre Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 54/18