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BGH - Entscheidung vom 25.02.2021

III ZB 2/21

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III ZB 2/21

DRsp Nr. 2021/6145

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2021 - 1 W 19/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt die "Zulassung der Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht ihre sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Herausgabe eines Klinikberichts mangels Erfolgsaussicht versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen der Antragstellerin als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht mit einem "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Vorinstanz: LG Verden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 285/20
Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 19/20