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BGH - Entscheidung vom 15.02.2021

XI ZB 15/20

Normen:
KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen XI ZB 15/20

DRsp Nr. 2021/4586

Bestimmung einer Musterbeklagten zur Musterbeschwerdegegnerin nach billigem Ermessen

Tenor

Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (13 Kap 9/19) ist beim Bundesgerichtshof ( XI ZB 15/20) durch den Musterkläger und eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 1. Juli 2020 zugestellt und am 22. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 3. August 2020 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ). Die Musterbeklagte zu 1 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OH 8/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 9/19