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BGH - Entscheidung vom 25.02.2021

VIII ZR 347/19

Normen:
BGB § 826

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 347/19

DRsp Nr. 2021/5486

Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich der Haftung des Herstellers aufgrund sittenwidriger Schädigung aus dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufende Motorsoftware

Anknüpfungspunkt für Ansprüche zum einen aus einem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag und zum anderen aus der Haftung des Herstellers aus dem Inverkehrbringen desselben Fahrzeugs mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufenden Motorsoftware sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voneinander zu trennende Verhaltensweisen von Verkäuferin und Herstellerin.

Tenor

1.

Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Revisionsverfahren sowie das gegen sie gerichtete (vorsorglich eingelegte) Beschwerdeverfahren werden abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.

2.

Die (gegen die Beklagte zu 1 gerichtete) Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2019 wird als unzulässig verworfen. Die insoweit (vorsorglich eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten dieses Beschwerde- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert dieses Beschwerde- bzw. Revisionsverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 ;

Gründe

I.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2013 von der Beklagten zu 1 einen gebrauchten , der mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor des Typs ausgestattet war. Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1 hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die gegen die Beklagte zu 2 als Herstellerin gerichtete Klage hat in zweiter Instanz zu einer teilweisen Verurteilung aus § 826 BGB geführt.

Die Beklagte zu 2 hat die von ihr zunächst eingelegte Revision zurückgenommen. Die Klägerin hat, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, gegen beide Beklagte Revision und vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

1. Da der VI. Zivilsenat bezüglich des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Verfahrens seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO ). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.

2. Bezüglich des gegen die Beklagte zu 1 geführten und beim erkennenden Senat verbleibenden Verfahrens war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

a) Wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die gegen die Herstellerin verfolgten Ansprüche beschränkt.

aa) Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgrüngen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN; vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN).

bb) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie sich aus seiner hierzu gegebenen Begründung ergibt, wegen der "Klärungsbedürftigkeit der Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 826 BGB " zugelassen. Diese Frage einer Haftung aufgrund sittenwidriger Schädigung stellt sich nur bezüglich der Beklagten zu 2 und kommt für die Beklagte zu 1 von vornherein nicht in Betracht.

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 um einen von den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2 rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die Revision hätte beschränken können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13). Entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung liegt den Ansprüchen gegen die beiden Beklagten nicht deshalb derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, weil es zentral um einen "täuschungsbedingten Kauf" gegangen wäre. Vielmehr geht es zum einen um Ansprüche aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag und zum anderen um eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufende Motorsoftware. Anknüpfungspunkt für die jeweiligen Ansprüche sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voneinander zu trennende Verhaltensweisen von Verkäuferin und Herstellerin; auch der Umstand, dass der Beklagten zu 1 - wie die Klägerin unzutreffend ausführt - das Verhalten der Beklagten zu 2 nach § 278 BGB oder im Rahmen einer nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB erklärten Anfechtung zuzurechnen sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 12 ff. und 17 ff.), hat nicht zur Folge, dass es sich mit Rücksicht darauf bei dem Gesamtkomplex um einen beide Beklagte umfassenden einheitlichen und nicht trennbaren Lebenssachverhalt handelte.

3. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 O 145/17
Vorinstanz: KG, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 129/18