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BGH - Entscheidung vom 25.02.2021

IX ZR 79/20

Normen:
InsO § 62 S. 2
BGB § 199 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2021, 385
WM 2021, 695
ZIP 2021, 753
ZInsO 2021, 783

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen IX ZR 79/20

DRsp Nr. 2021/4876

Beginn der dreijährigen Verjährungshöchstfrist mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens in Abgrenzung zu den allgemeinen Verjährungsfristen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 62 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16, NZI 2018, 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung (Jaeger/Gerhardt, InsO , § 62 Rn. 9; BeckOK-InsO/Desch/ Hochdorfer, 2020, § 62 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Rein, InsO , 2017 , § 62 Rn. 7 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 15. Aufl., § 62 Rn. 8; Lind in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO , 19. Aufl., § 62 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2018 , § 62 Rn. 3; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 5; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 62 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 8. Aufl., § 62 Rn. 3; KölnKomm-InsO/Hess, § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Webel, InsO , 5. Aufl., § 62 Rn. 6 f; Braun/Baumert, InsO , 8. Aufl., § 62 Rn. 2; Andres/Leithaus/Andres, InsO , 4. Aufl., § 62 Rn. 4) zu verneinen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 456/17
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 269/18
Fundstellen
NZI 2021, 385
WM 2021, 695
ZIP 2021, 753
ZInsO 2021, 783