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BGH - Entscheidung vom 13.04.2021

5 StR 7/21

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 5 StR 7/21

DRsp Nr. 2021/7737

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht im Fall 2 keinen Bestand haben kann. Eine Strafbarkeit nach § 145a StGB ist nur begründet, wenn im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Weisung um eine solche handelt, die gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 362/20). Daran fehlt es hier. Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts hin hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

Auswirkungen auf die Bemessung der (maßvollen) Einzel- oder Gesamtstrafe hat dies indes nicht. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 145a StGB nicht strafschärfend gewertet. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass es ohne diesen Schuldspruch zu milderen Rechtsfolgen gelangt wäre.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 508/19 251 Js 508/19