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BGH - Entscheidung vom 31.03.2021

IV AR (VZ) 6/20

Normen:
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 608 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 608 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 608 Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2021, 395
MDR 2021, 701
NJW 2021, 2740
WM 2021, 846

BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen IV AR (VZ) 6/20

DRsp Nr. 2021/6445

Anwendung der Vorschriften zur Berechnung von Fristen unter Bezugnahme von Sonn- und Feiertagen auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister für eine Musterfeststellungsklage

§ 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO ) Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 2 ; ZPO § 608 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Antragsteller übersandte dem Antragsgegner - dem Bundesamt für Justiz - am 30. September 2019, einem Montag, eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18). In jenem - zwischenzeitlich durch Klagerücknahme beendeten - Musterfeststellungsverfahren fand am selben Tag der erste Termin statt. Der Antragsgegner wies die Anmeldung als verfristet zurück, weil sie nach § 608 Abs. 1 ZPO nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich sei.

Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und diesem aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise für den Fall der Annahme einer Erledigung der Hauptsache die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe.

II. Ob die gemäß § 29 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 EGGVG kraft Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Oberlandesgericht (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2020 - 7 VA 2/20, juris) hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Anmeldung nicht als verspätet im Hinblick auf § 608 Abs. 1 ZPO zurückweisen dürfen. Die allgemeine Grundregel des § 222 Abs. 2 ZPO finde auch auf die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO Anwendung. Dies ergebe sich aus einer interessengerechten Auslegung des § 608 ZPO im Lichte seiner Entstehungsgeschichte und seiner systematischen Stellung im Gesetz. Zwischen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung für anwendbar zu erklären, und dem sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebenden Ziel, dem Gericht am Tag des ersten Termins einen Überblick über die Anzahl der angeme ldeten Verbraucher zu verschaffen, bestehe ein unauflösbarer Gegensatz in den Fällen, in denen der erste Termin auf einen Montag bestimmt worden sei. Dieser Widerspruch sei zugunsten einer Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO zu lösen. Dafür spreche, dass der Gesetzgeber keine eindeutige und unmissverständliche Anordnung getroffen habe, um die Anwendbarkeit auszuschließen. Zudem drohe anderenfalls Verbrauchern die Verjährung ihrer Ansprüche und damit irreparabler Schaden.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. § 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO ) Anwendung. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat (ebenso MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl. § 608 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB (2019) § 204 Rn. 48d; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage 2. Aufl. § 608 ZPO Rn. 2; Windau, jM 2019, 404, 405; a.A. Jaensch, jM 2020, 322, 324; BLHAG/Schmidt, ZPO 79. Aufl. § 608 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. § 608 Rn. 3; vgl. auch Ziegler/Ziegler, GesR 2020, 205, 206), endet die Anmeldefrist mit Ablauf des Tages des ersten Termins, wenn der Tag vor dem ersten Termin auf einen allgemeinen Feiertag, einen Sonnabend oder - wie hier - auf einen Sonntag fällt.

a) Seinem Wortlaut nach ist § 222 Abs. 2 ZPO , der vorsieht, dass eine Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, anwendbar. Diese Vorschrift gilt auch, wenn der Endzeitpunkt einer Frist festgesetzt ist (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 1876 Rn. 13 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Stackmann, § 222 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO 23. Aufl. § 222 Rn. 2, § 221 Rn. 8). So liegt es im Falle des § 608 Abs. 1 ZPO , der eine Frist im Sinne von § 222 Abs. 2 ZPO regelt. Nach § 608 Abs. 1 ZPO können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins anmelden. Dabei handelt es sich um eine Frist, also um die Bestimmung eines Zeitraums, dessen Nichteinhaltung Rechtsfolgen auslöst (zum Begriff vgl. MünchKomm-ZPO/Stackmann, § 221 Rn. 1). Die Anmeldung ist nach § 608 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur wirksam, wenn sie "frist-"gerecht erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung ist sie "innerhalb einer bestimmten Frist" vorzunehmen (BT-Drucks. 19/2439 S. 25).

b) Die Gesetzessystematik führt zu demselben Ergebnis. § 222 Abs. 2 ZPO ist im ersten Buch der Zivilprozessordnung ("Allgemeine Vorschriften") verortet, § 608 Abs. 1 ZPO im sechsten Buch, welches das Musterfeststellungsverfahren regelt. Wie das Oberlandesgericht zu Recht annimmt, sind die allgemeinen Vorschriften auf das Musterfeststellungsverfahren anwendbar, soweit nicht im sechsten Buch abweichende Regelungen getroffen sind. Das ergibt sich aus dem Aufbau der Zivilprozessordnung und bedarf keiner gesonderten Anordnung (vgl. nur Röthemeyer, Musterfeststellungsklage 2. Aufl. § 610 ZPO Rn. 59; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Einl. Rn. 3, § 610 Rn. 10; siehe auch BT-Drucks. 19/2439 S. 22, 26). Da §§ 253 ff., 495 ff. ZPO das erstinstanzliche Verfahren vor Land- und Amtsgerichten regeln, die erstinstanzliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen aber gemäß § 119 Abs. 3 GVG bei den Oberlandesgerichten liegt, erklärt im Übrigen § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO die für das Verfahren vor Landgerichten im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften für anwendbar, soweit sich aus dem sechsten Buch nicht Abweichungen ergeben (vgl. BT-Drucks. 19/2741 S. 26).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft § 608 Abs. 1 ZPO keine Regelung, die § 222 Abs. 2 ZPO nach § 610 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO oder als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich verdrängen würde. § 608 Abs. 1 ZPO bestimmt eine Frist; weder diese Norm noch eine andere Vorschrift im sechsten Buch der Zivilprozessordnung regelt aber den Fall, dass diese Frist an einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem allgemeinen Feiertag endet. Vor diesem Hintergrund hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft, um die Anwendung der für diesen Fall geltenden allgemeinen Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Zwar bewirkt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, die Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO , dass die vorgesehene Abfolge (Ende der Anmeldungsfrist vor dem ersten Termin) im Falle einer Bestimmung des ersten Termins auf einen Montag oder den Tag nach einem Feiertag umgekehrt wird. Das folgt aber aus der Ausgestaltung der Anmeldungsfrist und rechtfertigt ohne entsprechende ausdrückliche Regelung nicht die Qualifikation von § 608 Abs. 1 ZPO als lex specialis gegenüber § 222 Abs. 2 ZPO .

c) Der Entstehungsgeschichte lässt sich kein abweichender Wille des Gesetzgebers entnehmen. Aus den vom Oberlandesgericht umfassend erörterten Materialien (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2020 - 7 VA 2/20, juris Rn. 8 ff.) geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von § 222 Abs. 2 ZPO hätte ausschließen wollen. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass die Parteien der Musterfeststellungsklage und das Gericht einen Überblick über das in der Anzahl der Anmeldungen manifestierte Interesse der betroffenen Verbraucher haben sollen (vgl. BT-Drucks. 19/2439 S. 25); die Möglichkeit, in den von § 222 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen Anmeldungen noch bis zum Ablauf des Tages des ersten Termins vorzunehmen, wäre dem wohl abträglich. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dieser Zielsetzung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Anderenfalls hätte er nicht in § 608 Abs. 3 ZPO eine Rücknahme der Anmeldung bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ermöglicht, um dem Verbraucher die Entscheidung zu erleichtern, ob er an seiner Anmeldung festhalten will (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/2741 S. 25).

d) Der Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften steht dem nicht entgegen und rechtfertigt es nicht, § 222 Abs. 2 ZPO entgegen Wortlaut und Systematik nicht auf die in § 608 Abs. 1 ZPO geregelte Frist anzuwenden. § 222 Abs. 2 ZPO dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an den betreffenden Tagen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 Rn. 25 zu § 193 BGB ; vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 127/76, WM 1978, 1158 unter II 1 b [juris Rn. 9]). Das steht dem Ablauf der Frist für die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister an einem der genannten Tage entgegen, und zwar - anders als die Rechtsbeschwerde meint - unabhängig davon, dass die Anmeldung "auf einfache Weise" (BT-Drucks. 19/2439 S. 25) in Textform (§ 608 Abs. 4 ZPO ) und ohne Anwaltszwang (BT-Drucks. 19/2439 S. 17, 25) möglich ist.

Auch eine teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht. Die vorgenannten Zwecke können zwar in Konflikt geraten mit dem Zweck der Frist des § 608 Abs. 1 ZPO , den Kreis der von dem Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher möglichst bis zum ersten Termin festzulegen (vgl. oben c). Da § 222 Abs. 2 ZPO aber nach Wortlaut und Systematik auf die in § 608 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist anwendbar und ein abweichender Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber vielmehr durch die Bestimmung der Frist für die Rücknahme der Anmeldung in § 608 Abs. 3 ZPO den Zweck der Frist des § 608 Abs. 1 ZPO relativiert hat, fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, ohne die eine teleologische Reduktion von § 222 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 10; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 22).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 611 Abs. 6 ZPO , nach dem der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin unzulässig ist, nichts Anderes. Damit dem Vergleich eine möglichst weitreichende befriedende Wirkung zukommt, soll der Vergleichsabschluss nach dieser Vorschrift - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/2439 S. 28; vgl. MünchKomm-ZPO/Menges, 6. Aufl. § 611 Rn. 3) - nicht schon während der noch laufenden Anmeldefrist möglich sein, sondern frühestens im ersten Termin. Dem könnte es widersprechen, wenn in einem ersten Termin an einem Montag oder am Tag nach einem Feiertag ein Vergleich abgeschlossen wird, Anmeldungen aber noch bis zum Ablauf desselben Tages möglich sind. Das ist nach dem Gesagten indes hinzunehmen, zumal es den Parteien freisteht, in einer solchen Situation den Vergleich erst am Folgetag abzuschließen, um - auch mit Blick auf die Rücknahmemöglichkeit nach § 608 Abs. 3 ZPO - die Ungewissheit über den Kreis der Angemeldeten zu vermeiden.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VA 2/20
Fundstellen
DAR 2021, 395
MDR 2021, 701
NJW 2021, 2740
WM 2021, 846