BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III ZB 1/21
Anspruch des Kägers auf Schadensersatz wegen verschiedener gegen ihn betriebener Zwangsversteigerungs- beziehungsweise Zwangsverwaltungsverfahren
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2020 - 1 U 261/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 260.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen verschiedener gegen ihn betriebener Zwangsversteigerungs- beziehungsweise Zwangsverwaltungsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den mit der Sache befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II.
Der Senat legt die gegen den eingangs genannten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht eröffnete sofortige Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 1 , § 46 Abs. 2 ZPO ), an der der anwaltlich vertretene Kläger trotz Hinweises auf die Rechtslage festgehalten hat, als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, BeckRS 2012, 9359 Rn. 12 und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 ).