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KG - Entscheidung vom 08.04.2020

1 W 257/19

Normen:
GBO § 71
GBO § 47
GBO § 71
GBO § 47

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eigentümereintragung des Beteiligten in Abt. I lfd. Nr. 3.6 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs mit den weiteren, sich aus den nachfolgenden Gründen ergebenden [...]
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