Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.07.2020

9 B 20.19

Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
VwGO § 133 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
VwGO § 152 Abs. 1
FlurbG § 59 Abs. 2 S. 1
FlurbG § 59 Abs. 5
FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2
AGFlurbG Art. 15 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 9 B 20.19

DRsp Nr. 2020/12061

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für die Nachholung der Beschwerdebegründung in Fällen einer fehlenden Entscheidung vor der Beschwerdebegründung über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Beschwerdeeinlegung; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Begründung unanfechtbarer Beschlüsse; Verhältnis zwischen § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG und Art. 15 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG ); Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan

Nach § 59 Abs. 5 FlurbG können die Länder an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen. Von dieser Ermächtigung hat der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG Gebrauch gemacht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 ; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 133 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 152 Abs. 1 ; FlurbG § 59 Abs. 2 S. 1; FlurbG § 59 Abs. 5 ; FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2; AGFlurbG Art. 15 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zwar zulässig (1), aber nicht begründet (2).

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde weder innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 30. Januar 2019 eingelegt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO , hier i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ) noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt begründet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) hat. Denn dem Kläger ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne Verschulden verhindert, die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, weil über seinen innerhalb der Einlegungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist entschieden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 2).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ). Das Hindernis für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Zustellung des Beschlusses vom 4. November 2019, mit dem der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, am 4. Dezember 2019 entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 6). Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 13. Dezember 2019 per Telefax fristgerecht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

Auch die weiteren Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ). Mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Klägerbevollmächtigte gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für die Nachholung der Beschwerdebegründung eingehalten. In Fällen, in denen wie hier vor der Beschwerdebegründung nicht über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Beschwerdeeinlegung entschieden worden ist, muss im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ) dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten die gleiche Frist für Überlegungen, Beratungen und das Abfassen des Begründungsschriftsatzes verbleiben, wie sie dem Prozessbevollmächtigten auch sonst nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zusteht, mithin die vollständige Frist von zwei Monaten nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO . Der Fristlauf beginnt dabei mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 S. 38; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juli 2019, § 60 Rn. 65), die hier am 4. Dezember 2019 erfolgte. Damit ist die Beschwerdebegründung am 29. Januar 2020 fristgerecht per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

aa) Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,

in welchem Verhältnis die bundesrechtliche Regelung des § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG und die landesrechtliche Regelung des Art. 15 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG ) zueinanderstehen,

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG müssen die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen. Demgegenüber können nach Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag vorgebracht werden. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs ist deshalb die Erhebung des Widerspruchs am Terminstag - auch in Form der Übergabe eines schriftlichen Widerspruchs im Anhörungstermin - ausgeschlossen. Nach Ansicht des Klägers steht Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG damit im Widerspruch zu § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG . Nach Art. 31 GG breche daher das Bundesrecht das Landesrecht.

Die insoweit aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis der beiden Regelungen zueinander verleiht der Rechtssache allerdings nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich vielmehr ohne Weiteres anhand des Flurbereinigungsgesetzes beantworten. Denn nach § 59 Abs. 5 FlurbG können die Länder an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen. Von dieser Ermächtigung hat der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG in der Weise Gebrauch gemacht, dass der schriftliche Widerspruch an die Stelle des Widerspruchs im Anhörungstermin getreten ist. Inwieweit sich darüber hinaus eine Kollision von Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG mit Bundesrecht ergeben soll, im Hinblick auf die Art. 31 GG Anwendung finden könnte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

bb) Auch soweit die Beschwerdebegründung ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der beim Anhörungstermin übergebene Widerspruch sei unzulässig, weil Widerspruch nach Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG erst nach dem Terminstag erhoben werden könne, die Frage aufwirft,

ob der Kläger im vorliegenden Verfahren einen verfrühten Widerspruch einlegen konnte oder eingelegt hat,

kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt schon deshalb, weil die Fragestellung allein auf die Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist.

Aber auch soweit die Beschwerdebegründung der Sache nach allgemein auf die Auslegung des Begriffs "Terminstag" in Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG abzielt, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Nach Ansicht des Klägers ist der Terminstag dabei mit dem Abschluss der Anhörungen der Beteiligten beendet. Sein unmittelbar nach der Anhörung übergebener Widerspruch sei daher nicht verfrüht, zumal der Flurbereinigungsplan zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntgegeben gewesen sei und eine rechtliche Beschwer dargestellt habe. Außerdem könne Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG auch so verstanden werden, dass damit die Ausschlussregelung des § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG um zwei Wochen hinausgeschoben werde, um den Beteiligten eine weitergehende Widerspruchsbegründung zu ermöglichen.

Damit erschöpft sich die Beschwerde in einer Kritik an der Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Bundesrecht wird dagegen nicht dargelegt.

cc) Soweit der Kläger hilfsweise die Frage seiner Aktivlegitimation als Miterbe trotz einer Sicherungsabtretung seines Erbanteils aufwirft, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil diese Frage für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war. Das Flurbereinigungsgericht stützt sein Urteil ausschließlich darauf, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG Widerspruch erhoben habe, ihm vom Vorsitzenden des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft auch nicht rechtsverbindlich eine Fristverlängerung zugesagt worden sei und Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG nicht gewährt werden könne.

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

aa) Das Flurbereinigungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 4. Dezember 2018 erst in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dies ausschließlich damit begründet hat, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Da der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Befugnis umfasst, sich in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist er zwar verletzt, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe rechtswidrig vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung gebracht wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 43 Rn. 5 und 9). Die Beschwerdebegründung lässt aber nicht erkennen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtswidrig war.

Eine frühere Entscheidung als in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 war nicht möglich, weil der Prozesskostenhilfeantrag und die zugehörige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 5. Dezember 2018 um 23: 07 Uhr per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind.

Auch die knappe Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, macht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nicht rechtswidrig. Abgesehen davon, dass das Flurbereinigungsgericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ausführlich mit den Beteiligten erörtert hatte und deshalb die Gründe für die Antragsablehnung für den Kläger ersichtlich gewesen sein dürften, war eine über den Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinausgehende Begründung entbehrlich. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn Sie mit Rechtsmitteln angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beides war bei dem Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe, der nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mehr mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden konnte, nicht der Fall.

Eine weitergehende Begründung war auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen bedürfen auch von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 1 GG mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ) die Begründung auch einer letztinstanzlichen Entscheidung insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht hinreichend aus den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen lässt. Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 BvR 1677/03 - juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Abweichung von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm oder der Auslegung einer Norm durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, zeigt die Beschwerdebegründung jedoch nicht auf.

bb) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Flurbereinigungsgericht ihm entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht frühzeitig einen Hinweis auf die Rechtslage erteilt hat.

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2016 - 9 B 13.16 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 67 Rn. 10 m.w.N.). Diesbezüglich ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, welchen bisher nicht erörterten und für den Kläger nicht erkennbaren Gesichtspunkt das Flurbereinigungsgericht ohne vorherigen Hinweis zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben soll. Soweit das Urteil mit seinen Ausführungen zum Fehlen einer verbindlichen Zusage einer Fristverlängerung über die Gründe des Widerspruchsbescheids hinausgeht, nimmt es vielmehr den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf, der Vorsitzende des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft habe ihm zur Stellungnahme noch eine weitere Frist eingeräumt. Es trägt damit gerade dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör Rechnung.

Soweit der Kläger geltend macht, im Falle eines Hinweises hätte er einen Grundbuchauszug vorgelegt, aus dem sich seine Eigentümerstellung ergeben hätte, beruht das Urteil nicht auf dem Fehlen eines solchen Hinweises. Denn die Frage der Eigentumsberechtigung des Klägers an den der Flurbereinigung unterliegenden Grundstücken, war für das Flurbereinigungsgericht, dessen Urteil auf die Nichtbeachtung der Widerspruchsfrist gestützt ist, nicht entscheidungserheblich.

cc) Aus diesem Grund verstößt es auch nicht gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), dass das Gericht der Eigentümerstellung des Klägers nicht nachgegangen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 18.533