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BVerwG - Entscheidung vom 12.10.2020

7 A 11.19

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 7 A 11.19

DRsp Nr. 2020/16659

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach Erledigterklärung eines Rechtsstreits um von einem planfestgestellten Ausbauvorhaben ausgehende betriebsbedingte Erschütterungsbelastungen in einem Rechenzentrum; Zumutbarkeit von die plangegebene Vorbelastung nicht überschreitenden Belastungen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner die Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) entspricht es der Billigkeit unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung, den Klägern - unter Einbeziehung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO ) - die Hälfte und der Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Einerseits wurzelt die Erledigung des Verfahrens darin, dass die Beigeladene ausweislich der zur Sitzungsniederschrift genommenen Protokollerklärung zwischenzeitlich auf die besondere Situation des Rechenzentrums der Kläger abgestimmte Maßnahmen zum Schutz vor bauzeitlichen Erschütterungen gemäß dem Messkonzept der M. GmbH vom 14. Februar 2020 veranlasst hat und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz unterirdisch verlegter Leitungen treffen sowie nach Fertigstellung von Oberbau, Gründungsarbeiten und Lärmschutzwänden im betreffenden Streckenabschnitt die Messung von Erschütterungen für ein Jahr fortsetzen wird. Die Beklagte hat diese Zusagen der Beigeladenen für verbindlich erklärt.

Andererseits wären die Kläger voraussichtlich jedenfalls insoweit unterlegen, als sie sich gegen die vom planfestgestellten Ausbauvorhaben ausgehenden betriebsbedingten Erschütterungsbelastungen wenden. Nach dem vorliegenden Erschütterungsgutachten ist im Zuge der planfestgestellten "Schwellenbesohlung" der Gleise für den Bereich des Rechenzentrums der Kläger mit einem Rückgang der Erschütterungsbelastungen gegenüber der plangegebenen Vorbelastung zu rechnen (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 8.19 - juris Rn. 14). Dies gilt sowohl auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2025 als auch auf Basis der - niedrigeren - Verkehrsprognose 2030. Belastungen, die die plangegebene Vorbelastung nicht überschreiten, sind regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 45).

Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO , der Beigeladenen werden Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auferlegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .