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BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2020

3 C 15.20 (3 C 6.18)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 C 15.20 (3 C 6.18)

DRsp Nr. 2020/11244

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands im Urteil; Darlegen einer erforderlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Fortführung des Verfahrens

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 6.18 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020, mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands im Urteil des Senats vom 30. Januar 2020 abgelehnt wurde, ist unstatthaft, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ) nicht darlegt.

Mit der Anhörungsrüge vom 28. Juni 2020 rügt der Kläger verschiedene Fehler, die dem Beschluss vom 3. Juni 2020 und insbesondere dem diesem zugrunde liegenden Urteil vom 30. Januar 2020 nach seiner Meinung anhaften. In der Sache geht es ihm weiterhin darum, dass die vom Senat zur Entscheidung seines Begehrens herangezogenen Rechtsvorschriften "wegen der in ihnen enthaltenen gesetzlichen Begriffsbestimmungen gar nicht auslegungsfähig" seien (S. 3 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2020). Selbst wenn man dies unterstellte, läge weder in dem Urteil vom 30. Januar 2020 noch im Beschluss über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dass das Gericht die Auffassung des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet die Rüge bereits nicht.

Entsprechendes gilt für die Rüge, die Ausführungen des Senats würden "sprachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln nicht gerecht" und seien deshalb unverständlich. Auch damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt. Weder der Tatbestandsberichtigungsantrag noch die Anhörungsrüge bieten ein Instrument für den Kläger, das Gericht zur Übernahme seiner sprachlichen oder verfahrensrechtlichen Vorstellungen zu zwingen.

Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe verkannt, dass es sich bei den in der rechtlichen Würdigung beanstandeten Textpassagen der Sache nach um eigene Feststellungen des Revisionsgerichts gehandelt habe, und dass bereits die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzutreffend gewesen seien, betrifft auch dies die rechtliche Würdigung des Berichtigungsantrags. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zeigt die Rüge nicht auf. Dass der Senat den Sachverhalt anders bewertet, als dies der Kläger wünscht, reicht hierfür nicht aus. Selbst wenn dabei der reklamierte "Denkfehler" gegeben wäre, läge hierin nicht die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO im Anhörungsrügeverfahren allein statthafte Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Hinsichtlich der beanstandeten Wortwahl "zweite Anreicherung" ist bereits in dem angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2020 darauf verwiesen worden, dass der Kläger selbst von einer Anreicherung gesprochen hatte, die gestaffelt am 25. Februar und am 13. März stattgefunden habe. Diesen Sachverhalt der in zwei Schritten gestaffelten Anreicherung hat der Senat im Tatbestand des Urteils vom 30. Januar 2020 mit der Bezugnahme auf eine "zweite Anreicherung" im März 2015 zusammengefasst. Das Vorbringen im Berichtigungsantrag ist daher erfasst und ausdrücklich beschieden worden. Im Übrigen hat der Kläger weder im Berichtigungsantrag noch in der Anhörungsrüge vorgetragen, inwieweit die beanstandete Formulierung entscheidungserheblich sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ).