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BVerwG - Entscheidung vom 29.01.2020

1 WRB 6.18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
WBO § 23a Abs. 2 S. 1
VwGO § 86 Abs. 4 S. 3
WBO § 18 Abs. 2 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 1 WRB 6.18

DRsp Nr. 2020/4026

Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Truppendienstgericht mangels Bekanntgabe der Stellungnahmen der Gegenseite; Versand von Wahlunterlagen mit unvollständiger Postleitzahl

Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen, muss das streitentscheidende Gericht alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den anderen Beteiligten bekannt geben. Dies gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.

Tenor

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 4 S. 3; WBO § 18 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I

Gegenstand des Verfahrens ist eine Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren.

Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 war nach § 65 Abs. 3 SBG unverzüglich die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche einzuleiten. Daraufhin berief der Inspekteur des Heeres am 27. Juli 2017 einen Wahlvorstand hierfür ein. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes zeichnete unter dem 2. August 2017 für den Zentralen Wahlvorstand für die Wahl des 1. Vertrauenspersonenausschuss des Heeres ein Wahlausschreiben für die als Briefwahl durchzuführende Wahl, welches nach Einrichtung eines dezentralen Wahlvorstandes für den Bereich ... geändert wurde. Nach Ablauf der für den Eingang der Wahlbriefe festgesetzten Frist am 7. November 2017, 24:00 Uhr, war die Wahl abgeschlossen. Das Wahlergebnis wurde am 14. November 2017 im Intranet der Bundeswehr veröffentlicht.

Unter dem 21. November 2017 fochten die Antragsteller die Wahl an. Sie beantragten,

die Wahl für ungültig zu erklären und rügten verschiedene Fehler der Wahlzettel, der Versendung der Wahlunterlagen, der Feststellung und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller eine ergänzende Begründung der Wahlanfechtung übermittelt hatte, übersandte der Vorsitzende des Truppendienstgerichts diesen Schriftsatz dem Zentralen Wahlvorstand und den Beteiligten, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte den Zentralen Wahlvorstand zu einer Erläuterung hinsichtlich der Nichtzulassung eines Wahlbewerbers auf. Am 12. Dezember 2017 nahm der Zentrale Wahlvorstand per E-Mail an den Vorsitzenden Stellung und gab in einer weiteren E-Mail vom selben Tage die angeforderte Erläuterung ab. Unter dem 12. Dezember 2017 nahmen auch die beiden Beteiligten jeweils Stellung. Die Akten weisen nicht aus, dass einer der Schriftsätze vom 12. Dezember 207 den Antragstellern oder ihrem Bevollmächtigten übersandt wurde.

Das Truppendienstgericht Nord hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Richtern zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Anfechtungsanträge seien zulässig. Das Truppendienstgericht Nord sei für die Entscheidung wegen des Sitzes des Wahlvorstandes beim Kommando Heer in Strausberg zuständig. Alle drei Antragsteller seien wahlberechtigt, da sie am Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien. Die Anfechtung sei fristgemäß erfolgt. Die Anfechtungsanträge seien aber unbegründet. Die zahlreichen Rügen der Antragsteller hätten teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg. Insbesondere gebe es keine Pflicht, dezentrale Wahlvorstände zu bilden. Die Rüge, der Wahlvorstand könne nur in Strausberg Beschlüsse fassen, greife nicht durch, weil dies durch Wahlvorschriften nicht gefordert werde. Gleiches gelte für die Rüge hinsichtlich der Beschlussfassung durch Telefonkonferenzen. Die Rüge, es sei nicht erkennbar, an wen Wahlbewerbungen zu richten seien, sei wegen des Textes des Wahlausschreibens unverständlich. Unbegründet sei auch die Rüge, den Wahlbewerbern sei vorgespiegelt worden, eine Bewerbung könne nur per LoNo eingereicht werden. Die Angaben auf den Wahlzetteln würden nicht gegen wesentliche Vorschriften verstoßen. Die Rüge, Wahlunterlagen seien mit unvollständigen Postleitzahlen versandt worden, greife nicht durch. Nach der Stellungnahme des Wahlvorstandes habe es keine unzustellbaren Wahlunterlagen gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung, die Wahlunterlagen seien verspätet übersandt. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Sprechers des Beteiligten zu 1 und dem Frankieraufdruck. Unverständlich und unzutreffend seien auch die Rügen, im Wahlausschreiben sei nicht erkennbar, wo das Wählerverzeichnis ausliege und wo Einsprüche eingelegt werden könnten. Die Rüge bezüglich der Wahlbewerbung des GVPA-Mitgliedes ... greife nicht durch. Dieser sei nicht wählbar gewesen, weil er nicht Angehöriger des Organisationsbereiches Heer, sondern des Organisationsbereiches CIR gewesen sei, wie sich aus der Stellungnahme des Wahlvorstandes ergebe. Die Rügen betreffend den unzureichenden Aushang des Wahlausschreibens, der Wahlbehinderung durch haltlose Disziplinarverfahren und wegen Wahlberechtigten, die keine Wahlunterlagen erhalten hätten, seien unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Zudem sei kein Aushang des Wahlausschreibens, sondern nur eine Bekanntmachung in einer passenden Textform ab dem 7. August 2017 erforderlich. Im Übrigen neige die Kammer zu der Auffassung, dass diese Bekanntmachungsregelung keine wesentliche Verfahrensvorschrift sei. Die Angriffe gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses würden nicht durchgreifen. Laufende Berichtigungen des Wählerverzeichnisses indizierten seine Unrichtigkeit nicht. Die Stellungnahme des Zentralen Wahlvorstandes hierzu sei detailliert und nachvollziehbar. Die Angriffe gegen die Plausibilität des Wählerverzeichnisses seien nicht überzeugend. Dass für einzelne Wählergruppen, Einheiten oder Dienststellen keine Vertrauenspersonen aufgeführt würden, spreche nicht zwingend für Fehler des Verzeichnisses. Den Vortrag zur ... Inspektion ... habe der Wahlvorstand widerlegt. Die sehr detaillierten Einzelangriffe liefen auf einen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinaus, für den die Frist aber abgelaufen sei. Wie der Wahlvorstand mitgeteilt habe, habe es keine Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder Berichtigungsanträge gegeben. Die Einwände seien nicht überzeugend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller schmälerten ihre Glaubwürdigkeit, indem sie die Einwände nicht erhoben hätten, solange sie noch die Hoffnung, gewählt zu werden, gehabt hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vortrages der Antragsteller spreche auch, dass die Antragsteller und die gewählten Mitglieder im Vertrauenspersonenausschuss Heer sich gerichtsbekannt mit hoher Streitlust rivalisierend gegenüberstünden.

Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. Februar 2018 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 19. März 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sie am 9. April 2018 begründet. Mit Beschluss vom 11. April 2018 hat das Truppendienstgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern die Rechtsbeschwerde wegen einer möglichen Divergenz zugelassen.

Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. April 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018, beim Truppendienstgericht eingegangen am Dienstag nach Pfingsten, dem 22. Mai 2018, hat er die Rechtsbeschwerde begründet.

Er macht geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen Verfahrensmängeln aufzuheben. Das erkennende Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Beschluss gründe auf unwahren und die Ehre der Antragsteller verletzenden Tatsachenbehauptungen zu ihrer angeblichen Streitlust und zu Revierkämpfen. Hierin zeige sich die Befangenheit des Gerichts. Darin liege zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die Antragsteller zu den nach Auffassung der Kammer ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehenden Tatsachenbehauptungen nicht angehört worden seien. Das Gericht habe zudem die Verteilung der Feststellungslast bei Wahlanfechtungen verkannt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe die Wahlakten nicht beigezogen und ausgewertet und hierzu trotz eines entsprechenden Antrages keine Akteneinsicht gewährt. Es habe recherchefähig durch den Bevollmächtigten der Antragsteller übersandte elektronische Dokumente nicht geprüft. Das Truppendienstgericht habe den Vortrag der Antragsteller, das Wahlausschreiben sei nicht in allen Einheiten des Heeres rechtzeitig bekannt gegeben worden, nicht geprüft und den Beweisantritt hierzu übergangen. Bekanntgabefristen seien wesentliche Verfahrensvorschriften. Auch dem Vortrag, zahlreiche Wahlberechtigte seien im Wählerverzeichnis nicht erfasst worden, wurde nicht nachgegangen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei auch in der Sache fehlerhaft. Das Vorliegen von Wahlfehlern sei infolge fehlerhafter rechtlicher Ausgangspunkte verneint worden. Verkannt worden sei, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben und schon deshalb nichtig sei. Der Wahlvorstand habe durch den Verzicht auf die Bildung dezentraler Wahlvorstände ermessensfehlerhaft gehandelt und die Wahl gesetzeswidrig behindert und beeinflusst. Der Wahlvorstand habe keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst und diese auch nicht dokumentiert. Insgesamt sei die Wahlanfechtung wegen zahlreicher, erheblicher und für das Wahlergebnis ursächlicher Mängel begründet. Wegen der Vielzahl schwerwiegender Verstöße und Wahlbehinderungen sei die Wahl nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Fehlerhaft sei auch die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Wahl zum 1. Vertrauenspersonenausschuss des Heeres für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären,

weiter hilfsweise den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das TDG Nord zurückzuverweisen.

Der Beteiligte zu 2 tritt dem Vortrag der Antragsteller entgegen. Er führt auch aus, der Antragsteller zu 3 habe zwischen dem 3. und dem 7. September 2018 als Ersatzmitglied an einer Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses teilgenommen und an einer Beschlussfassung mitgewirkt. Damit fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 1, der am 11. November 2019 und am 9. Dezember 2019 als Mitglied an Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses teilgenommen und an Beschlussfassungen mitgewirkt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des Truppendienstgerichts Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.

II

1. Neben den Antragstellern sind formell am Verfahren nur das Kommando Heer gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SBG und der 1. Vertrauenspersonenausschuss des Heeres gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 SBG beteiligt.

Die Bezeichnung des Beteiligten zu 1 ist klarstellend dem Gesetzeswortlaut angepasst worden.

Weder das Bundesministerium der Verteidigung noch der Bundeswehrdisziplinaranwalt als dessen Vertreter sind dagegen formell am Verfahren zu beteiligen. § 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SBG findet vorliegend keine Anwendung. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang knüpfen die Beteiligtenstellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der Kommandos der militärischen Organisationsbereiche im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 1 SBG an das Anfechtungsrecht der genannten Behörden nach § 52 Abs. 1 SBG oder § 52 Abs. 2 SBG . Zu beteiligen ist hiernach die jeweils anfechtungsberechtigte Behörde unabhängig davon, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Bundesministerium der Verteidigung allein bei Verfahren um die Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/8298 S. 49). Die Beteiligtenstellung ist in § 52 Abs. 4 SBG für das Wahlanfechtungsverfahren abschließend geregelt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Sie ist vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 11. April 2018 zugelassen worden. Damit hat das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller abgeholfen (§ 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WBO ).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend (§ 22a Abs. 3 WBO ). Für die Bindungswirkung ist unerheblich, dass der Beschluss wegen einer vorschriftswidrigen Besetzung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (vgl. Dau, WBO , 6. Aufl. 2013, § 22a Rn. 16, Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 36 unter Verweis auf BT-Drs. 11/7030 S. 33). Verfahrensfehlerhaft ist der Abhilfebeschluss, weil an ihm nur zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, was bereits der Zahl nach nicht der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB entspricht, wonach der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften angehört, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Rn. 7).

b) Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht nach der am 20. April 2018 an den Bevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 11. April 2018 am 22. Mai 2018 beim Truppendienstgericht begründet worden (§ 22b Abs. 5 Satz 2 WBO ). Da der 22. Mai 2018 der erste Werktag nach den Pfingstfeiertagen war, ist damit eine mit dem 21. April 2018 anlaufende Frist gewahrt. Die Rechtsbeschwerde ist auch ausreichend begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2017 - 1 WRB 1.17 - Rn. 20). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller zu 1 und 3 nicht dadurch das Rechtsschutzinteresse an der mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Wahlanfechtung verloren, dass sie in den Vertrauenspersonenausschuss des Heeres nachgerückt sind und an Beschlussfassungen mitgewirkt haben. Das mit der Wahlanfechtung verfolgte Ziel der Wahlüberprüfung wird durch das Nachrücken eines Anfechtenden nicht erreicht. Die Anfechtungsbefugnis geht daher mit der Mitgliedschaft im Vertrauenspersonenausschuss nicht verloren. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, ein Wahlamt auszuüben und die Rechtmäßigkeit auch der eigenen Wahl überprüfen zu lassen. Das Soldatenbeteiligungsgesetz stellt ein gewähltes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses nicht vor die Wahl zwischen dem Anfechtungsrecht und dem Wahlamt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung begründet.

a) Die Rechtsbeschwerde hat allerdings nicht bereits mit der Besetzungsrüge Erfolg. Grundsätzlich kann die Revision und entsprechend auch die Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO , der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt dies nicht daraus, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der Argumente der Antragsteller dadurch beeinträchtigt sieht, dass diese und die gewählten Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses des Heeres sich mit einer unangemessenen Streitlust in anderen Gremien gegenüberstehen. Dass dies rechtsfehlerhaft war, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Sachliche oder rechtliche Fehler sind für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, solange die in Rede stehende Entscheidung nicht abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 2 WD 16.16 - Rn. 18, Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl. 2019, § 54 Rn. 11 b m.w.N. zur Befangenheit von Richtern). In der Ableitung von Glaubwürdigkeitszweifeln aus hoher Streitlust liegt jedenfalls keine Willkür. Ein schuldhaftes Verhalten wirft die Kammer den Antragstellern nicht vor. Sie führt auch nicht einseitig nur das Verhalten der Antragsteller an, sondern bezieht ihre Feststellung ausdrücklich auch auf die "Gegenseite".

b) Das Truppendienstgericht hat in dem angefochtenen Beschluss aber das Recht der Antragsteller auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO ) verletzt.

aa) Das Truppendienstgericht hat allerdings den Antragstellern rechtliches Gehör nicht durch eine Verweigerung der Akteneinsicht versagt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1973 - 5 C 48.71 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 19). Ihr Bevollmächtigter trägt zwar vor, einen Akteneinsichtsantrag gestellt zu haben, dem nicht entsprochen wurde. Dies trifft aber für das vorliegende Verfahren nicht zu. Denn er hat nur im Parallelverfahren (N 6 SL 14/17) mit Schriftsatz vom 29. November 2017 einen Akteneinsichtsantrag gestellt. Im vorliegenden Verfahren (N 6 SL 15/17) ist dagegen lediglich die Beiziehung der Wahlunterlagen beantragt worden. Der Schriftsatz vom 29. November 2017 ist in dem dieser Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vor dem Truppendienstgericht weder zu den Akten gereicht noch in seinem gesamten Inhalt in Bezug genommen worden.

bb) Das Truppendienstgericht hat den in § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkretisierten und in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber durch die unterbliebene Versendung der ihm am 12. Dezember 2017 vorgelegten Stellungnahmen der Beteiligten und der vom Gericht eingeholten und am 12. Dezember 2017 übersandten Erklärung des Wahlvorstandes verletzt.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1969 - 2 BvR 314/68 - BVerfGE 25, 40 <43> m.w.N. und vom 8. Dezember 1970 - 2 BvR 210/70 - BVerfGE 29, 345 <347 f.>). Hiernach müssen sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung auch die Antragsteller erklären können (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 - BVerfGE 60, 175 <210 ff.>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den anderen Beteiligten bekannt geben (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 232/78 - BVerfGE 50, 280 <284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 242/63 - BVerfGE 19, 32 <36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1979 - 1 BvR 1085/77 - BVerfGE 50, 381 <384 f.> sowie Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 14).

Hiernach sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO und ergänzend nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung nehmende Schriftsätze insbesondere von im vorgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden dem Antragsteller zu übersenden, damit dieser über alle vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigten Tatsachendarstellungen, Würdigungen vorliegender Beweismittel und Rechtsauffassungen informiert ist und über die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme hierzu entscheiden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 1 WNB 7.18 - Rn. 5). Dieses Erfordernis gilt auch, wenn das Gericht eine Stellungnahme einer weiteren, am Verfahren beteiligten Stelle - hier des Zentralen Wahlvorstandes - einholt und für seine Sachentscheidung auswertet.

Hier hat die Vorinstanz zwar den Antragstellern am 7. und am 8. Dezember 2017 die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten und des Zentralen Wahlvorstandes per E-Mail übermittelt (BA I 58, 65) und ihnen so jedenfalls faktisch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gericht hat den Antragstellern aber ausweislich der Gerichtsakte weder seine Anfrage an den Zentralen Wahlvorstand vom 11. Dezember 2017 (BA I 78) noch dessen Antwort (BA I 88) oder die Stellungnahmen der Beteiligten vom 12. Dezember 2017 (BA I 86 f., 90 ff., 94 ff.) übersandt. Daher ist den Antragstellern auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, hierzu noch Stellung zu nehmen.

Auf diesem Anhörungsmangel beruht die Entscheidung auch. Denn der angegriffene Beschluss stellt mehrfach durch Nennung der jeweiligen Aktenseiten eindeutig auf erst am 12. Dezember 2017 eingegangene Stellungnahmen des Wahlvorstandes und des Beteiligten zu 2 ab. Zu der Rüge hinsichtlich der Wahlbewerbung eines Mitgliedes des Gesamtvertrauenspersonenausschusses macht sich der Beschluss die Stellungnahme des Zentralen Wahlvorstandes vom 12. Dezember 2017 vollumfänglich zu eigen. Diesen Erwägungen tritt die Rechtsbeschwerde auch in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Zugehörigkeit des Wahlbewerbers zu einem der Organisationsbereiche im Gesamtvertrauenspersonenausschuss entgegen. Dieser Vortrag war wegen der unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der Prüfung der Vorinstanz, so dass die Verletzung rechtlichen Gehörs auch Auswirkungen für rechtserhebliche Tatsachenfeststellungen hatte.

Den Antragstellern nicht zur Kenntnisnahme und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandter Vortrag aus Schriftsätzen vom 12. Dezember 2017 wird von der Vorinstanz darüber hinaus herangezogen, um deren Einwände gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zu entkräften, ihnen insbesondere die Plausibilität abzusprechen. Auch diesen Folgerungen tritt die Rechtsbeschwerde entgegen.

cc) Soweit der angegriffene Beschluss Rechtsfehler bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses verneint, stellt er zudem eine - ebenfalls den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende - Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>) dar.

Auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht damit rechnen, dass seinem Vortrag zur Fehlerhaftigkeit des Wählerverzeichnisses für die Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss eines militärischen Organisationsbereiches die Überzeugungskraft mit der Begründung abgesprochen wird, der Kammer sei bekannt, dass die Antragsteller und die gewählten Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses des Heeres sich im Gesamtvertrauenspersonenausschuss als Anhänger rivalisierender Fraktionen mit der Sache nicht angemessener Streitlust gegenüberstünden. Der angegriffene Beschluss führt unter Punkt III Nr. 16 der Entscheidungsgründe aus, dass dieser Umstand in seine Bewertung der Rügen eingeflossen ist. Dass dieser tatsächliche Umstand der Kammer bekannt war und von ihr als rechtserheblich bewertet wurde, ist den Antragstellern vor der Entscheidung nicht in Form eines richterlichen Hinweises mitgeteilt worden. Mit diesem Vorhalt mussten die Antragsteller schon deshalb nicht rechnen, weil Streit zwischen den Antragstellern und Mitgliedern des Beteiligten zu 2 in einem anderen Gremium nicht den Schluss rechtfertigt, die zur Substantiierung ihrer Rüge vorgebrachten tatsächlichen Anhaltspunkte seien unglaubhaft, zumal die vorgebrachten tatsächlichen Anhaltspunkte auch in dem Gericht vorgelegten Dokumenten - dem aktenkundigen Ausdruck des Wählerverzeichnisses - enthalten sind. Die Motivation eines Antragstellers ist für die Frage nach einer hinreichenden Substantiierung seines Vortrages unerheblich. Erst recht sagt er nichts über die Berechtigung der Rüge in rechtlicher Hinsicht aus.

dd) Das rechtliche Gehör verletzt das Truppendienstgericht auch dadurch, dass es einzelne Rügen der Antragsteller aus Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2017 (BA III nicht fortlaufend paginiert) übergeht, obwohl es die Bezugnahme auf Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller in den Parallelverfahren S 6 SL 14/17 und N 6 SL 16/17 ausdrücklich für zulässig erklärt und diese Schriftsätze (vom 29. November 2017, vom 8. Dezember 2017 und vom 12. Dezember 2017) auch in einer gesonderten Beiakte zum Verfahren N 6 SL 15/17 führt.

aaa) Zwar weist die Vorinstanz rechtsfehlerfrei darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SBGWV anders als § 37 Abs. 1 SBGWV keine Pflicht zur Bildung dezentraler Wahlvorstände enthält. Damit würdigt es den diesbezüglichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 29. November 2017 im Verfahren N 6 SL 14/17. Im Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 im Verfahren N 6 SL 14/17 (dort Seite 12) haben die Antragsteller aber auch gerügt, dass das Fehlen weiterer dezentraler Wahlvorstände geeignet war, zu Fehlern bei der Aufstellung korrekter Wählerverzeichnisse zu führen und dass dieser Umstand zudem die Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis erschweren konnte. Diesen Vortrag ergänzt der Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 im Parallelverfahren (dort Seite 2). Damit ist auch die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung, keine weiteren dezentralen Wahlvorstände zu bilden, geltend gemacht. Auch mit diesem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vorbringen hat sich das Truppendienstgericht nicht befasst.

bbb) Die Vorinstanz übersieht auch den vollständigen Gehalt der Rüge betreffend den Versand von Wahlunterlagen mit unvollständiger Postleitzahl und übergeht unter Verletzung rechtlichen Gehörs und Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht auch einen Teil dieser Rüge. Die Antragsteller haben nicht nur vorgetragen, dass wegen einer versehentlich unvollständigen Adressierung einige Wahlberechtigte keine Wahlunterlagen erhalten hätten. Sie haben mit dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 auch geltend gemacht, dass Wahlunterlagen wegen des Adressierungsfehlers verspätet eingegangen seien, und behauptet, dies habe das Wahlergebnis in relevantem Umfange verfälscht (dort Seite 12). Unter Bezugnahme auf die Wahlniederschrift verweisen sie auf die Anzahl der in den einzelnen Wahlgängen verspätet eingegangen Briefe (Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 Seite 4) und substantiieren so ihren Vortrag. Auch mit diesem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vorbringen hat sich das Truppendienstgericht nicht befasst; ihm ist es auch nicht durch Auswertung der ausweislich der Entscheidungsgründe der Kammer bei Beratung zur Verfügung stehenden Wahlunterlagen nachgegangen.

ccc) Die Vorinstanz übergeht auch einen Teil der Rüge der Antragsteller betreffend den Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Es führt zwar aus, dass das Wahlausschreiben nicht durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnet sein muss, weil § 42 SBGWV keine Parallelregelung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO enthält. Eine Beschlussfassung des Wahlvorstandes im Rahmen von Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren sei rechtskonform, da die §§ 37 bis 53 SBGWV keine strengeren formalen Anforderungen an die Beschlussfassung enthalten. Gerügt worden ist aber in einem Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 in einem Parallelverfahren, dass das - aktenkundig nur durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes "im Auftrag" gezeichnete - Wahlausschreiben gar nicht durch einen Beschluss des Wahlvorstandes erlassen worden sei (dort Seite 2). Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 in diesem Verfahren rügt unter Bezugnahme auf die Wahlakten, es fehle eine korrekte Dokumentation des Beschlusses (dort Seite 3). Vor dem Hintergrund dieser Rüge und seiner eigenen Rechtsauffassung, dass die korrekte Dokumentation der Beschlüsse eines Gremiums entscheidend sei, auch wenn die Beschlussfassung fernmündlich erfolge, hätte das Truppendienstgericht feststellen müssen, ob und wann das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gezeichnete Wahlausschreiben vom Wahlvorstand so beschlossen worden ist. Dies ist unterblieben.

c) Der angegriffene Beschluss beruht des Weiteren auf dem Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Truppendienstgericht (§ 18 Abs. 2 Satz 1, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO ), weil er die Anforderungen an einen für weitere Aufklärung durch das Gericht hinreichend substantiierten Vortrag der Antragsteller verkennt und daher im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes gebotene Ermittlungen unterlässt.

aa) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO hat das Truppendienstgericht von Amts wegen den nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 13). Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substantiierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 6.). Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - Rn. 40 m.w.N. und vom 26. September 2019 - 1 WB 26.18 - juris Rn. 25). Eine Rechtsbeschwerde kann zudem nur auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützt werden, wenn bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, durch Stellung eines unbedingten Beweisantrages hingewirkt worden ist, oder wenn sich dem Tatsachengericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>).

Nach diesen Maßstäben hätte das Truppendienstgericht der mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 (BA III nicht paginiert, Blatt 5 ff., Seiten 6 bis 12 des Schriftsatzes) unter formalem Beweisantritt (Beiziehung der Wahlakten im Sinne von § 53 SBGWV einschließlich der Originaldateien) erhobenen und hinreichend konkretisierten Rüge der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nachgehen müssen. Um diese Rüge zu substantiieren, sind in Auswertung eines auch der Kammer aktenkundig vorliegenden Ausdruckes des Wählerverzeichnisses mehr als sechzig Einheiten aufgeführt, in denen nicht für alle Wählergruppen Vertrauenspersonen aufgeführt sind. Hingewiesen wird weiter darauf, dass für aufgeführte Ausbildungsunterstützungs- und Rekrutenkompanien die Voraussetzungen der Existenz von Wählergruppen nach § 61 SBG nicht nachvollziehbar dargetan seien. Zudem ist als rechtsfehlerhaft gerügt worden, dass in den Wählerverzeichnissen Wahlberechtigte aus deutschen Anteilen an multinationalen Einheiten (...) sowie aus einer Dienststelle, an der eine Kooperation zwischen der Bundeswehr und einer Rüstungsfirma erfolgt (...) aufgeführt sind. Schließlich wird das Fehlen einer Begründung für die sich aus den Wählerverzeichnissen ergebende Nichterfassung von Lehrgangsteilnehmern an Ausbildungseinrichtungen beanstandet.

Hiernach ist der Vortrag bereits dadurch substantiiert, dass er auf das Fehlen oder die fehlerhafte Aufnahme konkret benannter Vertrauenspersonen exakt bezeichneter Einheiten hinweist. Dass diese Vertrauenspersonen nicht aufgeführt bzw. als Wahlberechtigte berücksichtigt wurden, ist nicht ins Blaue hinein behauptet worden, sondern unter Verweis auf dem Gericht vorliegenden Urkunden. Dass es mögliche Gründe für das rechtmäßige Unterbleiben der Aufnahme von Vertrauenspersonen einzelner Wählergruppen in das Wahlverzeichnis gibt, wie das Truppendienstgericht mit Recht anführt, entbindet nicht von der Aufklärung und Feststellung, ob eine abstrakt mögliche Rechtfertigung im konkret gerügten Einzelfall tatsächlich auch eingreift. Daher drängte sich die Notwendigkeit der beantragten Ermittlungen in Bezug auf die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses auf. Die notwendige Aufklärung konnte auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer auch nicht wegen einer Präklusion nach § 44 Abs. 4 SBGWV unterbleiben. Denn die Kammer führt eine Präklusion gar nicht als Grund des Unterbleibens weiterer Sachaufklärung an und sie stellt auch die Voraussetzungen einer Präklusion nicht fest.

d) Da die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der genannten Verfahrensfehler Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Rechts- und Verfahrensfehler vorliegen.

3. Nach § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO kann der Senat bei einer begründeten Rechtsbeschwerde entweder in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung zurückverweisen. Im vorliegenden Fall macht der Senat von der zweiten Alternative Gebrauch, weil es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen von Wahlanfechtungsgründen und deren Relevanz für das Wahlergebnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 SBG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 34) fehlt. Daher bleiben die auf eine Sachentscheidung des Senats gerichteten Anträge ohne Erfolg.