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BVerwG - Entscheidung vom 13.10.2020

4 BN 11.20

Normen:
BauGB § 1 Abs. 7

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 11.20

DRsp Nr. 2021/2084

Klärungsbedürftigkeit der Auswirkungen des Bringverkehrs und Abholverkehrs pro Kind mit dem Pkw beim Betrieb einer Kindertagesstätte i.R.d. Abwägungsgebots

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2019 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/27.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und -unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 270 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Grundsatzrüge dringt die Beschwerde nicht durch.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Die Antragsteller legen nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, dass die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Antragsteller möchten im Hinblick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB geklärt wissen, welche Auswirkungen der Bring- und Abholverkehr mit Pkw beim Betrieb einer Kindertagesstätte hat. Im Einzelnen halten sie für klärungsbedürftig, ob hierzu mehrere Varianten - nämlich die Erschließung des Plangebiets auch über eine weitere Straße - in die Abwägung einzustellen sind, wie viele Fahrten mit dem Pkw pro Kind zu berücksichtigen sind, und wie viele öffentliche Stellplätze zur Vermeidung chaotischer Zustände bei Berücksichtigung der notwendigen Stellfläche und der Verweildauer pro Pkw im Zusammenhang mit dem Bring- und Abholverkehr pro Kind im Wohngebiet auszuweisen sind.

Eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Frage, die auf die Formulierung eines fallübergreifenden Rechtssatzes gerichtet ist, wird damit nicht aufgezeigt. Die Fragen zielen vielmehr auf die zutreffende Ermittlung und Würdigung abwägungserheblicher Umstände des konkreten Einzelfalles. So versteht sich von selbst, dass eine realitätsnahe Abschätzung des Anteils der Kinder, die mit dem Pkw zur Kindertagesstätte gebracht und von dort wieder abgeholt werden, von den jeweils spezifischen örtlichen Verhältnissen abhängt.

2. Auch die Verfahrensrüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

Die von den Antragstellern geltend gemachte Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 Seite 14 f.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller nicht gerecht.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob sich die Antragsgegnerin in hinreichender, den Anforderungen des Abwägungsgebots genügender Weise mit Einwänden des Straßen- und Tiefbauamtes und der Verkehrsbetriebe, insbesondere zur Gestaltung der Verkehrsflächen, auseinandergesetzt habe, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil die Beschwerde entsprechende Mängel in der Abwägung vom 20. Juli 2016 (Anlage 1 zur Vorlage V1650/17, Verwaltungsakte Bl. 1273 <1331 ff., 1340 ff.>), auf die das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 194) verweist, nicht aufzeigt. Dies wäre nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erläuterungen in der Anlage 1a (Abwägungstabelle Stadtplanungsamt, Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange und Behörden <Nr. 16, 16a, 17 und 17a>, Verwaltungsakte Bl. 1368 <1438 ff.>) geboten gewesen.

Die Antragsteller legen des Weiteren nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines Gutachtens "zur verkehrstechnischen Untersuchung des Gebiets" im Hinblick auf die Bewertung der Alternativen hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsteller zur Notwendigkeit, weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen einer zusätzlichen Anbindung des Plangebiets über die G.straße anzustellen, bereits auseinandergesetzt (UA Rn. 109 ff., 189 ff.). Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Schließlich wird ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsbelastung durch den Verkehr zur Kindertagesstätte nicht dargelegt. Was den Bring- und Abholverkehr angeht, hat das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 106, 109) die bereits in der Abwägung vom 20. Juli 2016 (Verwaltungsakte Bl. 1273 <1316>) im Anschluss an das schalltechnische Gutachten (Hauptverfahrensakte Ordner 5, F 2 S. 5 f.) und die dort in Bezug genommene Untersuchung zum Verkehrsaufkommen genannte Anzahl von 240 Fahrten pro Tag zugrundegelegt. Diese Sachverhaltswürdigung ist dem sachlichen Recht, nicht aber dem Verfahrensrecht zuzuordnen; vermeintliche Fehler können einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Verkehrsflächen zur Bewältigung dieses Verkehrs ausreichen (siehe dazu wiederum die Abwägung vom 20. Juli 2016, Verwaltungsakte Bl. 1273 <1316>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO , § 100 Abs. 1 ZPO . Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgen aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 4/18