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BVerwG - Entscheidung vom 03.12.2020

6 A 14.20

Normen:
VwGO § 45
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 6 A 14.20

DRsp Nr. 2021/1249

Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Erstattung von Rundfunkbeiträgen

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 45 ; VwGO § 52 Nr. 3 S. 2;

Gründe

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Rundfunkbeiträgen, die ihr gegenüber "abgerechnet" und jedenfalls teilweise auch mit Rundfunkbeitragsbescheiden einschließlich Säumniszuschlägen festgesetzt worden sind. Dieser Rechtsstreit fällt nicht unter den Katalog von Streitigkeiten, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VwGO in erster und letzter Instanz sachlich zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Der Senat geht nach dem bisherigen Streitstand davon aus, dass sich die Klägerin zur Erreichung ihres Ziels, zu viel gezahlte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge erstattet zu bekommen, in erster Linie gegen Beitragsbescheide wendet. Insoweit ist die Anfechtungsklage statthaft, die mit einem Leistungsklageantrag verbunden werden kann. Die Klage ist gegen den Mitteldeutschen Rundfunk zu richten, bei dem es sich um eine Behörde i.S.v. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt und dessen Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Länder erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 6 AV 1.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 200220B6AV1.20.0] - NVwZ-RR 2020, 553 ). Örtlich zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat.

Die Kostenentscheidung bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.