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BVerwG - Entscheidung vom 17.02.2020

4 A 6.19 (4 A 5.18)

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 4 A 6.19 (4 A 5.18)

DRsp Nr. 2020/4015

Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer Variantenabwägung im Planfeststellungsverfahren; Grenzen der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

Die Kläger machen geltend, der Senat habe ihren ergänzenden Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. April 2019 zu kostensparenden Ausführungsalternativen der Variante B01-9 zu Unrecht "ausgeschlossen". Diese Kritik führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Der Senat hat angenommen, dass die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung "ins Spiel gebrachten" kostensparenden Modifikationen der Variante B01-9 der Planfeststellungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung noch nicht bekannt waren und schon deshalb nicht geeignet sind, Fehler im Abwägungsvorgang zu belegen (UA S. 23 Rn. 79). Er hat das Vorbringen der Kläger mithin zur Kenntnis genommen, aber aus materiell-rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Variantenabwägung hat er die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 3. April 2019 zugrunde gelegt (vgl. UA S. 20 Rn. 74). Die Feststellung, dass die mit Schriftsatz vom 10. April 2019 vorgeschlagenen kostensparenden Modifikationen der Planfeststellungsbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren, schließt ein, dass sie sich ihr auch nicht aufdrängen mussten. Weitergehender Ausführungen dazu bedurfte es nicht. Aus dem Vorbringen der Kläger, die baulichen Varianten zur Kostenminimierung bei der Variante B01-9 hätten schon vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses zum Abwägungsmaterial gehört, weil die Kabelübergabeanlage (KÜA) westlich von Erzhausen Teil der Variante B01-6 und die Freileitung entlang des Selter sowie eine KÜA zur Anbindung des PSW Erzhausen mit einem Erdkabel Teil der Variante B01-5 sei, folgt nichts Anderes. Warum sich der Planfeststellungsbehörde eine aus Teilen verschiedener anderer Varianten "zusammengesetzte" Version der Variante B01-9 als abwägungsrelevant hätte aufdrängen müssen, obwohl selbst deren "Urheber" solche Modifikationen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingebracht haben, ist nicht ersichtlich.

Mit ihrem Einwand, der Senat hätte bei der Überprüfung der Variantenabwägung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellen müssen, können die Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durchdringen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 B 29.15 - Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.