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BVerfG - Entscheidung vom 14.10.2020

1 BvR 296/20

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 90
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4
BVerfGG § 90
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 296/20

DRsp Nr. 2020/18066

Zulassung als Beistand durch Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

[Gründe]

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 645/14
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 177/16
Vorinstanz: BSG, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 31/19