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BSG - Entscheidung vom 24.07.2019

B 5 R 31/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6

BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 31/19 B

DRsp Nr. 2019/13153

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Beteiligtenvortrag in den Gründen einer Entscheidung Unerheblicher Vortrag

1. Gerichte sind verpflichtet, das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten.2. Allerdings müssen sich Gerichte nicht mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat.3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen liegt nur dann vor, wenn sich ein solcher Verstoß aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 5.12.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwerrente nach § 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI iVm § 303 S 1 SGB VI verneint. Hätten die Ehegatten - wie hier - bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendbarkeit des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, bestehe ein Anspruch auf Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten habe. Dies sei nicht der Fall.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

I. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

1. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG , nach dem das Urteil die gedrängte Darstellung des Tatbestandes zu enthalten hat.

Hierzu trägt er vor, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils "ausgeführte streitgegenständliche Sachverhalt" sei unvollständig und lasse nicht erkennen, welchen Streitstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Ausführungen des Gerichts seien ohne erkennbaren Bezug auf das tatsächliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift vom 8.4.2016 und den nachfolgenden Schriftsätzen erfolgt und gäben die wichtigen prozessualen Ereignisse sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel des Klägers nicht wieder.

Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Verfahrensverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger führt nur abstrakt tatbestandliche Defizite auf, die aus seiner Sicht bestehen. Konkrete Mängel der angegriffenen Entscheidung werden nicht benannt. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die allein gebotene knappe und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 6) erforderlich gewesen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Schriftsätze des Klägers im Berufungsverfahren und den Tatbestand der Berufungsentscheidung darauf abzugleichen, ob und ggf welche Auslassungen dieser enthält.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO beruft, fehlt es an der Darlegung, dass und warum die Norm, die sich auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht, auch auf dessen Tatbestand anwendbar ist.

2. Der Kläger rügt ferner verschiedene Mängel des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit dem erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheid.

a) Soweit er vortragen will, das LSG habe die in § 105 Abs 1 S 1 und 2 SGG normierten Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides verkannt, greift er die Beurteilung des Berufungsgerichts in der Sache an. Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausweislich der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe nicht gestützt werden.

b) Des Weiteren trägt der Kläger vor, der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 11.2.2016 sei gemäß § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG wirkungslos, weil er rechtzeitig mit Schreiben vom 14.2.2015 mündliche Verhandlung beantragt habe. Zudem weise die ihm zugestellte beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides verschiedene Mängel auf (vgl S 20 bis 21 der Beschwerdebegründung) mit der Folge, dass deren Zustellung unwirksam sei.

Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger nach dem Verständnis des Senats, das LSG sei mangels abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens funktionell (instanziell) nicht zuständig gewesen und macht insofern einen Verstoß gegen § 29 Abs 1 SGG geltend.

Ein derartiger Verfahrensmangel ist indes nicht schlüssig dargetan.

aa) Gemäß § 105 Abs 2 S 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach S 2 mündliche Verhandlung beantragt werden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist damit nicht möglich, wenn die Berufung statthaft oder zugelassen ist (vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 105 RdNr 16 mwN). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Berufung in seinem Fall nicht zulässig gewesen ist. Darüber hinaus hat er nicht aufgezeigt, dass ein vor Erlass des Gerichtsbescheides gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung ein wirksamer Rechtsbehelf ist (vgl zur Einlegung der Berufung vor Erlass des Urteils Keller, aaO, § 151 RdNr 9; vgl auch Keller, aaO, § 125 RdNr 4).

bb) Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargetan, dass der Gerichtsbescheid des SG Augsburg aufgrund der geltend gemachten Zustellungsmängel (Verstöße gegen § 137 SGG ) seine Wirkung verloren hat.

Mängel der einem Beteiligten zugestellten Abschrift führen zwar, soweit sie schwerwiegend sind, zur Unwirksamkeit der Zustellung mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht läuft (Keller, aaO, § 137 RdNr 3). Die Wirksamkeit des Gerichtsbescheides selbst wird hierdurch aber nicht berührt; Entscheidungen im schriftlichen Verfahren werden vielmehr mit der ersten Verlautbarung an einen Beteiligten zwecks Zustellung wirksam (Keller, aaO, § 125 RdNr 4b und § 133 RdNr 2a). Hierzu trägt die Beschwerdebegründung nichts vor.

Ebenso fehlt jeder Vortrag dazu, wie sich eine Unwirksamkeit des Gerichtsbescheides auf die instanzielle Zuständigkeit des LSG auswirken würde.

3. Der Kläger macht des Weiteren eine Verletzung des § 73 Abs 6 S 1, 2 und 5 SGG geltend.

Hierzu trägt er vor, die Beklagte sei in der Berufungsinstanz weder im vorbereitenden schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung durch ordnungsgemäß bestellte Prozessbevollmächtigte vertreten worden. Das LSG habe sich trotz Rüge die Vollmacht nicht vorlegen lassen und den Mangel ebenso wenig von Amts wegen berücksichtigt. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung hätte das LSG das Vorbringen der Beklagten, insbesondere "die Berufungserwiderung als unzulässig abweisen müssen".

Ob der Kläger mit diesem Vorbringen, das sich nicht mit § 73 Abs 4 S 4 SGG auseinandersetzt, einen Verfahrensfehler des LSG aufgezeigt hat, kann dahinstehen.

Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann. Hierzu hätte es aber näherer Darlegungen nicht zuletzt im Hinblick darauf bedurft, dass das Gericht gemäß § 103 S 1 Halbs 1 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen der Beteiligten nach S 2 der Bestimmung nicht gebunden ist.

Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Prozessführung ihrer angeblich nicht ordnungsgemäß bestellten Vertreter nicht genehmigt hätte.

4. Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 Abs 2 S 2 SGG . Hierzu trägt er vor, der Vorsitzende habe mit den Beteiligten weder das Sach- und Streitverhältnis umfassend erörtert noch darauf hingewirkt, dass sich die Beklagtenvertreterin zu dem Vorbringen des Klägervertreters, insbesondere entscheidungserheblichen Tatsachen und Einwendungen, vollständig äußert. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2018 seien weder die Form- und Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens beim SG Augsburg noch die formellen Mängel der angefochtenen Bescheide erörtert worden. Zu den vom Klägervertreter behandelten Streitpunkten, insbesondere dem Vorliegen einer gemeinsamen Erklärung über die Anwendung des alten Hinterbliebenenrechts und der Anlage R690 habe sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung "nicht erkennbar eingelassen oder geäußert".

Insoweit kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt hat, weil auch im hiesigen Zusammenhang jedenfalls nicht vorgetragen ist, dass die Entscheidung auf diesem beruhen kann.

5. Der Kläger beanstandet darüber hinaus, dass das Verfahren vor dem LSG nicht "formgemäß oder wirksam abgeschlossen" worden sei, weil er keine Abschrift der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 122 SGG ) vom 5.12.2018 erhalten habe. Zudem erweise sich die Zustellung des Urteils bzw einer beglaubigten Abschrift des Urteils des LSG vom 5.12.2018 unter verschiedenen Gesichtspunkten - ua wegen Verstößen gegen § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 169 Abs 2 S 1 ZPO , § 137 S 1 SGG (vgl hierzu S 23 bis 24 der Beschwerdebegründung) - als "formfehlerhaft oder unwirksam".

Selbst wenn die gerügten Fehler vorlägen, hätte der Kläger mit seinen Ausführungen entscheidungserhebliche Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht dargetan. Es fehlt auch hier an Darlegungen dazu, dass das LSG ohne sie möglicherweise zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 23 mwN). Für einen entsprechenden Vortrag hätte umso mehr Anlass bestanden, als dem Berufungsgericht diese Fehler nach Erlass der angefochtenen Entscheidung unterlaufen sein sollen.

6. Der Kläger stützt seine Beschwerde ferner auf einen Verstoß gegen die "richterliche Begründungspflicht nach Art. 20 Abs. 3 GG " sowie eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG , nach dem das Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen ist.

Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte, das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (stRspr des BVerfG, zB BVerfG [Kammer] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris RdNr 9 ff mwN). Hingegen müssen sich die Gerichte nicht mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat ( BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - Juris RdNr 20 mwN). Ein Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieser aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl BVerfGE 22, 267 , 274; 96, 205, 216 f). Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung schlüssige Darlegungen.

Dass das LSG die Einwendungen des Klägers gegen die Zulässigkeit des Gerichtsbescheides und die angefochtenen Bescheide (S 25 ff der Beschwerdebegründung) nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr zeigen die dortigen Ausführungen, wonach die Begründung des LSG insoweit "nicht ausreichend" bzw "nicht nachvollziehbar" (S 26 und 28 der Beschwerdebegründung) sei, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers gewürdigt hat. Mit der Beschwerdebegründung insbesondere auf S 25 bis 36 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil in der Sache unrichtig sei. Dies verdeutlichen die Formulierungen, die Ausführungen des LSG seien ua "aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht unbegründet" bzw "falsch", "unzutreffend" und "nicht nachvollziehbar", wohingegen die Einwendungen des Klägers "zutreffend und begründet" seien (zB S 25, 26, 28, 32, 34, 35 der Beschwerdebegründung). Mit dem geltend gemachten Verstoß gegen die richterliche Begründungspflicht rügt der Kläger letztlich, dass das LSG seinem Vortrag nicht gefolgt ist. Das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen bietet indes keinen Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - Juris RdNr 14 mwN). Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

7. Der Kläger rügt des Weiteren eine Verletzung des § 62 und des § 128 Abs 2 SGG .

Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller, aaO, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205 , 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).

Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihm das Formblatt R600 (gemeint 690) bisher nicht in einer Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Das Berufungsgericht habe eine bis dahin nicht mitgeteilte und erörterte Unterlage zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der er im Berufungsverfahren nicht rechnen musste.

Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt.

Das Formblatt R690, auf dem der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 2.9.2013 bestätigt hat, dass wegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung das am 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht Anwendung finden soll, ist bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Hierzu hat der Kläger vor dem SG Augsburg mit Schriftsatz vom 28.10.2014 (S 8) Stellung genommen. Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 11.2.2016 (S 5) seine Entscheidung ua auf diese Erklärung gestützt. Hierauf geht auch die Berufungsbegründung des Vertreters des Klägers vom 8.4.2016 (S 3) ein, der darüber hinaus zu der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2018 (nach Einsicht in das Formular R690) Stellung genommen hat. Zu diesen Vorgängen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht dargetan, welcher Vortrag ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass er "keine Abschrift" des Formulars erhalten hat.

8. Der Kläger macht darüber hinaus eine Verletzung von § 103 SGG geltend.

Hierzu trägt er vor, er habe mit Schriftsatz vom 8.4.2016 den Beweisantrag gestellt, "zur Klärung des Wertes der Leistungen der Pflegepersonen entweder das vom Kläger angeführte MDK Bayern-Gutachten vom 25.05.2011 als Beweis beizuziehen und zu verwerten" oder, falls das LSG diesem nicht folgen könne, "ein eigenes Sachverständigengutachten" einzuholen. Diesem Antrag sei das LSG ohne Begründung nicht gefolgt. Diese Darlegungen genügen den besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht.

Der Kläger hat nicht dargetan, die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 8.4.2016 bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben.

Wird ein in einem vorbereitenden Schriftsatz formulierter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, kann das Berufungsgericht davon ausgehen, dass dieser bewusst nicht weiter verfolgt wird und sich daher erledigt hat. Auch ein im Berufungsverfahren nicht rechtskundig Vertretener - wie der Kläger - muss daher zumindest sinngemäß in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht haben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (vgl zB BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8 und vom 10.3.2016 - B 13 R 93/15 B - Juris RdNr 8 f). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.

Außerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG SozR 3-1750 § 418 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 28.2.2007 - B 3 KR 38/06 B - Juris RdNr 6).

Die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge können auch nicht mit der vom Kläger erhobenen Rüge unterlaufen werden, durch die Nichteinholung des Beweises sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.

9. Soweit der Kläger möglicherweise zudem verschiedene Verfahrensmängel des SG bei dem Erlass sowie der Zustellung des Gerichtsbescheides (S 18 bis 21 der Beschwerdebegründung) als Revisionszulassungsgrund rügen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur solche sind, die im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug geschehen sind; ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann nur dann ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16a). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein schlüssiges Vorbringen.

II. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das LSG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:

"Die stattdessen durch ihre Kinder erbrachte Haushaltsführung kann der Versicherten aber bereits deswegen nicht als Unterhaltsbeitrag zugerechnet werden, weil feststeht, dass Geldzahlungen (über das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld hinaus) effektiv nicht geflossen sind."

Dieser Rechtssatz stehe in Widerspruch zu folgenden tragenden Rechtssätzen des Urteils des BSG vom 1.2.1995 - 13 RJ 13/94 - Abs 42 und 45 (= Juris RdNr 43):

"Für die demnach erforderliche Bewertung der Pflegeleistung kann nicht schematisch auf die Höhe des der Versicherten gewährten Pflegegeldes zurückgegriffen werden. Es ist vielmehr der konkrete wirtschaftliche Wert der Pflegeleistungen, die angesichts seines eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens und seiner fehlenden pflegerischen Ausbildung erbracht hat, festzustellen. Dies gilt auch für die Bewertung der verbleibenden Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch W."

Ferner habe das Berufungsgericht ausgeführt:

"Auch die den Rentenversicherungskonten der Pflegepersonen gutgeschriebenen Versicherungszeiten stellen keinen Unterhaltsbeitrag der Verstorbenen dar, sondern vielmehr eine sozialpolitische motivierte Leistung, deren Finanzierung durch die gesetzliche Pflegeversicherung und damit durch die Beiträge aller Versicherten erfolgt."

Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu folgendem Rechtssatz des Urteils des BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - Abs 21 (= Juris RdNr 20):

"Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind."

Mit diesen aus ihrem jeweiligen Kontext losgelösten höchstrichterlichen Formulierungen hat der Kläger nicht hinreichend deutlich sich widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der zitierten höchstrichterlichen Urteile andererseits herausgearbeitet. So betreffen die aus dem Urteil des BSG vom 1.2.1995 (aaO) zitierten Ausführungen (ua) die Bewertung der Haushaltsführung des Witwers, während die vom Kläger herangezogenen Ausführungen des LSG die Haushaltsführung der Kinder der verstorbenen Versicherten zum Gegenstand haben. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch nicht nachvollziehbar dargestellt. Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.3.2006 (aaO) beziehen sich auf effektiv beigesteuerte bzw getätigte Unterhaltsleistungen; die vom Kläger hervorgehobenen Formulierungen des LSG betreffen den Pflegepersonen gutgeschriebene Versicherungszeiten. Dass diese zu den Unterhaltsleistungen im Sinne der genannten höchstrichterlichen Entscheidung zählen, erschließt sich nicht. Die Beschwerdebegründung stellt nicht dar, dass es in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit um Leistungen von Pflegepersonen ging, die die verstorbene Versicherte in ihrem Haushalt versorgt haben.

Abgesehen davon liegt eine Rechtsprechungsabweichung im Sinn der Norm nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht das Recht fehlerhaft anwendet, weil es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen hat. Die Bezeichnung einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 196 mwN). Hierzu trägt die Beschwerdebegründung nichts vor.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 177/16
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 645/14