Normen:
BVerfGG § 24 S. 2 BVerfGG § 48 EuWG § 26 Abs. 3 S. 3 BVerfGG § 24 S. 2 BVerfGG § 48 EuWG § 26 Abs. 3 S. 3 BVerfGG § 48
BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 60/19
DRsp Nr. 2020/16649
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114ZPO ).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG , § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.