Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 05.08.2020

2 BvC 60/19

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 48

BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 60/19

DRsp Nr. 2020/16649

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO ).

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 48 ;

[Gründe]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG , § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.