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BVerfG - Entscheidung vom 01.04.2020

2 BvR 1444/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1444/19

DRsp Nr. 2020/5956

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung; Mangelnde Rechtswegerschöpfung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Prozesskostenhilfeverfahren; Überschreitung des fachgerichtlichen Ermessensspielraums hinsichtlich der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt,den neuen Vollzugsplan, seine Antragsschrift sowie seine Rechtsbeschwerdeschrift vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts des Antrags- und Rechtsmittelschriftsatzes ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und nicht vom Beschwerdeführer dargetan, dass er hinsichtlich der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts Arnsberg den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 20. März 2019 verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfezu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfGK 2, 279 <281>).

Die Ausführungen des Landgerichts Arnsberg, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des mit Erfolg angefochtenen Verfahrensgegenstandes keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits ohne die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten erfolgreich gewesen sei und ihm insoweit keine Kosten entstanden seien, genügen diesen Anforderungen nicht und beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 534/18
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 291/19