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BVerfG - Entscheidung vom 30.04.2020

1 BvR 2376/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2376/19

DRsp Nr. 2020/8802

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, die die Verwaltungsgerichte mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen haben, sowie gegen die nachfolgende Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Verwaltungsgerichte haben das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes "Sperrgrundstück" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingestuft und der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).

2. Die Verfassungsbeschwerde rügt nicht etwa, dass die Anforderungen an die Zulassung der Berufung überspannt wären, sondern macht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf die Verweigerung einer Sachentscheidung, also der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung geltend. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen.

Konkret trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus der Bejahung der Beschwerdebefugnis durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 134, 242 <286 ff. Rn. 153 ff.>) auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzuleiten sei. Mit der ausführlichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, weshalb diese Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Verfassungskonformität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulasse, sowie der dazu zitierten Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Auch mit der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst. Mit dem schlichten Verweis auf diese Entscheidung kann der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung daher nicht aufzeigen.

3. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Eigentümern vorgenommen werde, die ihre Motive nicht offenbarten - und dies auch nicht müssten - und solchen, die aufgrund von Anhaltspunkten einer Gesamtschau ihrer Motive unterworfen würden. Mit der naheliegenden Erklärung, dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Klagen beiträgt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.