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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2020

1 BvQ 74/20

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
VersammlG § 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
VersammlG § 15 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 74/20

DRsp Nr. 2020/9771

Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum bei einer Demonstration

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 8 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

2. Hier ist nicht ersichtlich, dass die von dem Oberverwaltungsgericht im Wege vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorbehaltlich einer Einschränkung in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 6. 0Lebensjahres und bestimmte Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen bestätige Auflage, wonach Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gebieten würde. Die angemeldete Versammlung kann insbesondere unter dem angemeldeten Motto und, nachdem das Oberverwaltungsgericht unter anderem insoweit bereits Eilrechtsschutz gewährt hat, ohne Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an dem gewünschten Ort in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist auch in Ansehung des Umstands, dass sich die Versammlung gerade auch gegen bestehende Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum richten soll, nicht erkennbar, dass die streitige Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.