BVerfG, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 367/12
Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 62 Buchst. a) aa) des vom Deutschen Bundestag beschlossenen und vom Bundespräsidenten ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Tenor
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin drei Viertel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.