Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 25.02.2020

B 5 R 18/20 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 5 R 18/20 B

DRsp Nr. 2020/5372

Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.1.2020 gegen das ihm am 17.1.2020 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 17.12.2019 gewandt und ua ausgeführt, es "wird ... Beschwerde als Rechtsmittel eingelegt". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und erneut in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 21.1.2020 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Diese Frist ist am 17.2.2020 abgelaufen, ohne dass sich ein Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt hat. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom 24.1.2020 mitgeteilt, dass er das Verfahren "ohne Fremdhilfe" durchführen wolle. Das lässt das Gesetz jedoch nicht zu (zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem BSG vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; ebenso zum Vertretungszwang vor dem BAG zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 ua - NZA 2019, 343 RdNr 9).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 440/18
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1021/17