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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 8 SO 39/20 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 39/20 B

DRsp Nr. 2020/10427

Verfristete Nichtzulassungsbeschwerde Nachweis der Zustellung einer Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2019 - L 9 SO 48/18 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat selbst mit am 14.5.2020 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 4.12.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten und ohne Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist ungeachtet der fehlenden Postulationsfähigkeit auch nicht innerhalb der Monatsfrist, die am Freitag, 10.1.2020 endete, erhoben worden und damit verfristet. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils - hier: 10.12.2019 - einzulegen. Nicht nur die Zustellungsurkunde vom 10.12.2019 erbringt vorliegend den vollen Beweis 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 182 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl BSG vom 5.7.2018 - B 13 R 294/15 B, juris RdNr 5), dass dem Kläger das LSG-Urteil vom 4.12.2019 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden ist, sondern der Kläger hat mit beim LSG am 13.12.2019 eingegangenen Schreiben auch die Zustellung bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 48/18
Vorinstanz: SG Itzehoe, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 37/17