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BSG - Entscheidung vom 10.09.2020

B 2 U 93/20 B

Normen:
GKG § 52

BSG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 2 U 93/20 B

DRsp Nr. 2020/14978

Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wirtschaftliches Interesse eines Beschwerdeführers

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2020 - L 3 U 340/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10 393,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO . Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt haben, hat ihnen der Kläger keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 , 2 und 3 Satz 1 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG auf insgesamt 10 393,56 Euro festzusetzen. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert 47 Abs 3 GKG ), der sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt 47 Abs 1 Satz 1 GKG ). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen 52 Abs 1 GKG ). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend 52 Abs 3 Satz 1 GKG ). Dies ist vorliegend mit Blick auf die Verwaltungsakte über die Festsetzung der Beiträge auf insgesamt 393,56 Euro für die Umlagejahre 2007 bis 2011 und 2016 bis 2017 der Fall. Soweit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen 52 Abs 2 GKG ). Dies trifft hier auf die Anfechtung des Zuständigkeitsbescheids vom 22.6.2012 und des Heranziehungsbescheids vom 27.9.2016 zu, weil die wirtschaftliche Bedeutung dieser Streitgegenstände für den Kläger nicht feststellbar ist. Sein wirtschaftliches Interesse besteht in der Freistellung von Umlagebeiträgen in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, wobei hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts dieser Freistellung auf der Zeitachse fehlen. Es ist daher jeweils der Auffangstreitwert iHv 5000 Euro, insgesamt also iHv 10 000 Euro anzunehmen.

Entgegen der auf die veraltete Rechtsprechung des Senats gestützten Auffassung des LSG im Beschluss vom 16.3.2020 ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf den ggf vervielfachten Auffangstreitwert abzustellen. Die Vorschriften des GKG , insbesondere des § 52 GKG , sehen eine solche Berechnung nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif auf den dreifachen Auffangstreitwert als Mindestuntergrenze ( BSG Beschluss vom 3.5.2006 - B 2 U 415/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 4) oder bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hat (vgl BSG Beschlüsse vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 und vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B), hat er diese Rechtsprechung aufgegeben ( BSG Beschlüsse vom 7.11.2017 - B 2 U 125/17 B - juris RdNr 5, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 13 und Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 31; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 und Spellbrink in Kasseler Komm, Stand 109. EL Mai 2020, § 150 SGB VII RdNr 4).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 340/19
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2403/16