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BSG - Entscheidung vom 03.05.2006

B 2 U 415/05 B

Normen:
GKG § 42 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 3 § 52 Abs. 4
SGB VII § 159
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1

BSG, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 415/05 B

DRsp Nr. 2006/23480

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Streitwert richtet sich bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis, so dass das Zweifache des Differenzbetrags zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 42 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 3 § 52 Abs. 4 ; SGB VII § 159 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) erhoben, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24). Da keiner der Beteiligten hier die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.

Nach § 52 Abs 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718), die hier gemäß § 72 Nr 1 GKG anzuwenden ist, weil die Beschwerde nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro (§ 52 Abs 4 GKG ) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG ). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro ("Auffangstreitwert") anzunehmen.

Bei dem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen geht es um ein Berechnungselement für den während der Tarifzeit von maximal sechs Jahren zu entrichtenden Unfallversicherungsbeitrag, ohne dass sich das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmers betragsmäßig beziffern ließe. Der Senat orientiert sich bei derartigen Grundlagenentscheidungen, die für das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten längerfristige Bedeutung haben, an dem zu erwartenden Jahresbeitrag bzw der zu erwartenden Beitragsdifferenz und legt je nach Streitgegenstand diesen Betrag oder ein Mehrfaches davon zugrunde. Wegen des erheblichen Gewichts solcher Entscheidungen darf dabei ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden, dessen Höhe wiederum abhängig vom Streitgegenstand zu bestimmen ist.

Für Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, hat der Senat den Streitwert in Anwendung der genannten Grundsätze auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs 2 GKG (= 20.000 Euro) beziffert (Beschluss vom 28. Februar 2006 - B 2 U 31/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der hier zu beurteilende Veranlagungsstreit hat für das betroffene Unternehmen zwar nicht dieselbe umfassende Bedeutung, ist wirtschaftlich gesehen aber ebenfalls von erheblichem Gewicht. Der Senat hält deshalb in Fortführung seiner Rechtsprechung für derartige Fälle einen Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 Euro) für angemessen.

Die Klägerin hat für das Umlagejahr 2001 einen auf der Grundlage der Gefahrklasse 8,0 berechneten Beitrag von 9.830 Euro entrichtet. Bei Zugrundelegung der von ihr beantragten Einstufung in die Tarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,1 hätte sich für denselben Zeitraum ein Beitrag von 2.580 Euro ergeben. Da das Zweifache der Beitragsdifferenz von rund 7.250 Euro unter dem Mindestbetrag von 15.000 Euro bleibt, war dieser als Streitwert festzusetzen.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 34/04
Vorinstanz: SG Berlin, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 407/02