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BSG - Entscheidung vom 27.05.2020

B 12 R 3/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 3/20 B

DRsp Nr. 2020/11620

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 64 127,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1., einem Geschäftsführer der Klägerin, in der Zeit vom 1.1.2013 bis 24.7.2016 sowie um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 64 127,60 Euro (Bescheid vom 2.3.2017, Widerspruchsbescheid vom 9.10.2017). Das SG Neubrandenburg hat die Klage abgewiesen. Zur Höhe der Beitragsforderung hat es erklärt, dass diese nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden sei. Die Erhebung der Säumniszuschläge beruhe auf § 24 SGB IV . Zur weiteren Begründung dazu hat es auf den Bescheid der Beklagten vom 2.3.2017 Bezug genommen (Urteil vom 12.6.2018). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung zurückgewiesen, wobei es im Wesentlichen auf die Ausführungen des SG verwiesen und sich diese zu eigen gemacht hat (Beschluss 12.12.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet.

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht dargetan. Sie behauptet eine Abweichung zu dem Urteil des BSG vom 12.12.2018 (B 12 R 15/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2400 § 24 Nr 8), wonach Säumniszuschläge bei Fahrlässigkeit oder bei falscher Interpretation einer Rechtsvorschrift nicht festgesetzt werden dürften.

Mit ihrem Vortrag, weder die Beklagte noch die Instanzgerichte hätten erwähnt oder festgestellt, dass sie positive Kenntnis von der Pflicht zur Beitragszahlung gehabt habe, arbeitet die Klägerin nicht - wie erforderlich - einen abstrakten tragenden Rechtssatz des LSG heraus, der der von ihr genannten Entscheidung des BSG widersprechen würde. Sie wendet sich vielmehr im Kern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dies ergibt sich auch aus ihren weiteren Darlegungen, wonach die Ausführungen der Beklagten im Ausgangsbescheid über die Kenntnis der Zahlungspflicht wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers mit gleichen Anteilen "falsch" seien. Für eine Divergenzrüge reicht es aber nicht aus, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall missverstanden oder übersehen haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 1.10.2019 - B 13 R 105/19 B - juris RdNr 8 mwN). Denn mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

Die Begründung der Klägerin erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht. Soweit sie mit ihrem Vorwurf fehlender Tatsachenfeststellungen zur vorsätzlichen Verletzung der Beitragszahlungspflicht sinngemäß auch eine Sachaufklärungsrüge 103 SGG ) geltend macht, bezieht sie sich auf keinen von ihr gestellten Beweisantrag zu diesem Thema. Bereits dadurch verfehlt sie aber die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 5/19
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 410/17