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BSG - Entscheidung vom 17.09.2020

B 4 AS 242/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 242/20 B

DRsp Nr. 2020/15314

Parallelentscheidung zu BSG v. 17.09.2020 B AS 240/20 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160 RdNr 119).

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger benennt weder ausdrücklich einen Rechtssatz des BSG noch einen solchen des LSG. Allenfalls der Sache nach macht der Kläger geltend, das BSG habe im Urteil vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Verwaltung auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X beachten müsse. Er stellt dem aber jedenfalls keinen Rechtssatz des LSG gegenüber, sondern bringt lediglich vor, dass das LSG in unzureichender Weise berücksichtigt habe, dass der Untersuchungsgrundsatz auch im Verfahren nach § 44 SGB X Anwendung finde. Damit wird aber nur die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gerügt. Die schlüssige Behauptung einer Divergenz kann im Übrigen auch deswegen nicht gelingen, weil der Kläger selbst vorbringt, dass der vorliegende Sachverhalt ein völlig anderer gewesen sei als im Verfahren B 4 AS 22/13 R und die Abweichung durch das LSG darauf beruhe, die nicht vergleichbaren Fallkonstellationen identisch behandelt zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 74/19
Vorinstanz: SG Speyer, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 524/17